Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Schenkung

Im Gesetz wird die Schenkung definiert als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem eigenen Vermögen einen anderen bereichert. Dabei sind sich beide Parteien darüber im Klaren, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Schenkungen finden nicht immer nur im kleinen Rahmen statt. Neben den üblichen Geburtstagsgeschenken werden auch große Vermögenswerte wie Immobilien aus steuerlichen Gründen innerhalb der Familie verschenkt.

Auch wenn eine Schenkung unentgeltlich ist und Freude bereiten soll: rein rechtlich setzt sie einen Vertragsschluss zwischen den Parteien voraus. Dadurch soll die Schenkung vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abgegrenzt werden, bei dem gerade keine rechtliche Bindung eingegangen werden soll. Der Hintergrund für diese Regelung ist: Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, sich etwas schenken zu lassen. Bis zur Annahme des Schenkungsangebotes durch den Beschenkten besteht ein rechtlicher Schwebezustand. Der Schenker kann eine Frist setzen, innerhalb derer sich der andere entscheiden muss. Schweigt er bis zum Ablauf der Frist, dann gilt dies als Annahme des Geschenkes.

Merkmale der Schenkung

Unter Umständen kann es notwendig sein, eine Schenkung von anderen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Etwa weil sie steuerlich eingeordnet werden muss oder sich sonstige Rechtsfolgen anschließen. Eine Schenkung liegt per Definition immer dann vor, wenn durch diese unentgeltliche Zuwendung das Vermögen des Schenkers verringert und der Beschenkte bereichert wird.

Von einer Vermögensminderung spricht man auch dann, wenn der Schenker dem anderen eine Schuld erlässt oder er den Gegenstand von seinen Mitteln von einem anderen beschafft (so genannte mittelbare Zuwendung). Eine Schenkung liegt dagegen nicht vor, wenn jemand zu Gunsten eines anderen auf einen Vermögenserwerb verzichtet, zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt oder auf einen Preis verzichtet.

Ob die Zuwendung unentgeltlich ist, lässt sich ebenfalls nicht immer leicht entscheiden. Sie liegt immer dann vor, wenn der Zuwendung kein Gegenwert gegenüber steht. Demnach ist Entgeltlichkeit und keine Schenkung gegeben, wenn an die Leistung die Bedingung einer Gegenleistung geknüpft ist.

Rückgabepflicht des Beschenkten

Das deutsche Recht gibt dem Schenker die Möglichkeit, die Zuwendung wieder zurückzuholen. Der Grund von dieser Abweichung zum sonstigen Vertragsrecht liegt darin, dass die Schenkung immer uneigennützig erfolgt. In Betracht kommt zum einen die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Voraussetzung dafür ist, dass der Schenker seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann oder an der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gehindert ist. Statt das Geschenk heraus zu geben, kann der Beschenkte aber auch einen Geldbetrag zahlen. In einigen Fällen ist die Rückgabepflicht ausgeschlossen. Spätestens zehn Jahre nach der Schenkung ist das Recht auf Rückgabe verjährt.

Zum anderen kann der Schenker seine Schenkung auch widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Widerrufsgrund und eine Widerrufserklärung vorliegt. Ein solcher Grund kann grober Undank gegenüber dem Schenker oder seinem nahen Angehörigen sein. Die Erben des bereits verstorbenen Schenkers können die Zuwendung nur dann widerrufen, wenn der Beschenkte ihn getötet hat oder versucht hat, ihm am Widerruf zu hindern. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat. Außerdem darf zwischen der Kenntnis des Widerrufsgrundes und der Widerrufserklärung höchstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

Unter Schenkung versteht man eine Zuwendung unter Lebenden. Die Besteuerung der Schenkung richtet sich nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes. Siehe auch: Erbschaftsteuer



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Schengener Abkommen
 
Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer
 
Weitere Begriffe : Organüberbietung | Eigenmittel(ausstattung) von Finanzholdinggruppen | Offsetländer
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.