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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer dient der Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten aufgrund von Todesfällen. In enger Verbindung dazu steht die Schenkungssteuer. Sie soll verhindern, dass Erbschaftssteuern durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden. Die Erbschaftssteuer gilt als wichtiges Instrument zur Umverteilung von Vermögen.

Die Erbschaftssteuer dient der Besteuerung von Vermögen, das als Folge von Todesfällen auf die Erben übergeht. Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, soweit der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Inländer war. Schenkungssteuerpflichtig sind alle Schenkungen unter lebenden Personen. Die Schenkungssteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer. Diese Ergänzung ist notwendig, da sonst die Gefahr besteht, dass die Besteuerung des Nachlasses durch Schenkungen unter Lebenden vermieden werden kann. Deshalb werden Schenkungen vom Steuerrecht grundsätzlich wie Erbschaften behandelt.

Es gibt zwei mögliche Varianten der Erbschaftssteuer: die Nachlasssteuer und die Erbanfallsteuer. Bei der Nachlasssteuer unterliegt der Nachlass einer verstorbenen Person der Besteuerung. Das Erbe wird also besteuert, bevor es an die Erben verteilt wird. Bei der Erbanfallsteuer hingegen wird das anteilige Erbe bei den jeweiligen Erben besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Nachlasssteuer die Bemessungsgrundlage (der Betrag der versteuert werden muss) wesentlich höher ist. Daher ist bei progressiver Steuer auch der Ertrag für den Fiskus höher als bei der Erbanfallsteuer. Denn bei dieser zweiten Form wird das Erbe häufig auf mehrere Personen verteilt. Folglich ist dann auch die Bemessungsgrundlage jeweils kleiner. In der Bundesrepublik Deutschland gilt das System der Erbanfallsteuer.

Der Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich steuerpflichtig, sobald er über bestimmte Freigrenzen hinausgeht. Jedem Erben stehen bestimmte Freibeträge zu. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben. Neben den Freibeträgen wird dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser Versorgungsfreibetrag gilt nur für den Erwerb von Todes wegen und nicht für Schenkungen. Der über die Freibeträge hinausgehende Betrag wird mit unterschiedlichen Steuersätzen belastet. Die Steuersätze richten sich zum einen danach in welcher Steuerklasse sich der Erbe befindet und zum zweiten danach, wie hoch der steuerpflichtige Nachlass ist. Ähnlich wie bei der Einkommensteuer wird auch bei der Erbschaftssteuer ein progressiver Tarif angewendet. Durch ein Testament kann unter Umständen auch auf die Höhe der später zu zahlenden Erbschaftssteuer Einfluss genommen werden.

Problematisch bei der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer ist die Wertermittlung der Nachlassgegenstände. Während beim Bargeld und bei Wertpapieren keine Schwierigkeiten auftreten, ist die Bewertung von Grundeigentum, Kunstgegenständen, Schmuck und ähnlichem mit großen Schwierigkeiten behaftet. Während Bargeld zum Nennwert und Wertpapiere mit ihrem Verkehrswert angesetzt werden (also jenem Wert der bei einem Verkauf zu erzielen ist), werden Grundstücke nach dem Einheitswert besteuert. Die Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude liegen aber seit Jahrzehnten weit unter den tatsächlich am Markt zu erzielenden Werten. Das hat zur Folge, dass Erben von Bargeld und Wertpapieren grundsätzlich höher besteuert werden als Erben von Grund und Boden. Daraus ergibt sich eine starke Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

Die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer fließt den Ländern zu. Die fiskalische Bedeutung der Erbschaftssteuer ist eher gering, da das Steueraufkommen im Vergleich zu anderen Steuern niedrig ist. Die Bedeutung der Erbschaftssteuer liegt mehr im Bereich der Umverteilung. Dies äußert sich in den Freibeträgen und den nach Höhe der Erbschaft oder Schenkung gestaffelten Steuersätzen. Erben von geringen Vermögen werden dabei nur wenig oder gar nicht belastet, wohingegen bei großen Nachlässen erhebliche Steuerbeträge anfallen können.

Als Erwerb von Todes wegen gelten:

  • der Erwerb durch Erbfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtanteilsanspruchs,
  • der Erwerb-Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes,
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.



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