Bewertung
Da in derBilanz das Vermögen und die Schulden der Unternehmung gegenübergestellt werden, müssen diejenigen Gegenstände, die nicht schon in Form von Geld vorliegen (z.B. Fuhrpark, Maschinen, Rohstoffe), erst noch in Geldeinheiten ausgedrückt (bewertet) werden. Kassenbestand oder Bankguthaben müssen z.B. nicht bewertet werden. Zur Bewertung können nach den gesetzlichen Vorschriften verschiedene Größen herangezogen werden: primäre Größen (Anschaffungs- und Herstellkosten) und sekundäre Größen (»Börsenpreis; Marktpreis; beizulegender Wert; - Zukunftswert; niedrigerer, steuerlich für zulässig gehaltener Wert; gemeiner Wert; - Teilwert). Für die Bewertung gelten bestimmte Grundsätze: Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Tageswertprinzip, Realisationsprinzip, Maßgeblichkeitsprinzip. Aufgrund der verschiedenen möglichen Wertansätze ergeben sich innerhalb der gesetzlichen Vorschriften Bewertungsspielräume.
Begriff aus dem Handels- und Steuerrecht. Bei der Aufstellung einer Bilanz sind die Wirtschaftsgüter, die einer Bilanzposition zuzuordnen sind, zu bewerten. Bewertungsmaßstäbe in der Handels- und Steuerbilanz:
· Anschaffungskosten
· Herstellungskosten
· beizulegender Wert am Bilanzstichtag
· aus Börsen- oder Marktpreisen abgeleiteter Wert
· zur Vermeidung künftiger Wertschwankungen notwendiger Wert
· für Zwecke der Steuer vom Einkommen und Ertrag für zulässig gehaltener Wert
· Teilwert
· gemeiner Wert
· Nennwert, Nennbetrag, Nominalwert
· Rückzahlungsbetrag bei Verbindlichkeiten
· Barwert bei Rentenverpflichtungen
Siehe Evaluierung, Produktbewertung
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