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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Niederstwertprinzip

(engl. principle of the lower of cost or market) Das Niederstwertprinzip schreibt Abschreibungen bei Vermögensgegenständen (Vermögen) des Anlage und Umlaufvermögens vor, wenn am Abschlussstichtag ein Vergleichswert existiert, der niedriger ist als die Anschaffungsoder Herstellungskosten. Die Rechtsgrundlagen für das Niederstwertprinzip finden sich für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) und für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens in § 253 Abs. 3 HGB. Im Rahmen der Periodisierung von Erfolgsbeiträgen in der Gewinn und Verlustrechnung findet das Niederstwertprinzip seine Entsprechung im Imparitätsprinzip.

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt nach § 253 Abs. 2 HGB das gemilderte Niederstwertprinzip. Danach müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn der Wert, der einem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, niedriger als die um planmäßige Abschreibungen verringerten Anschaffungs und Herstellungskosten ist und es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelt. Eine dauerhafte Wertminderung ist i. d. R. dann anzunehmen, wenn sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren anhält. Für die Ermittlung des beizulegenden Wertes gibt es mehrere Möglichkeiten: Für Vermögensgegenstände, die auf absehbare Zeit im Bestand des Unternehmens verbleiben, kann der beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungs oder Reproduktionskosten (d. h. aus den. Anschaffungs oder Herstellungskosten) für einen vergleichbaren Gegenstand ermittelt werden. Handelt es sich um einen abnutzbaren Vermögensgegenstand, ist der Vergleichswert um planmäßige Abschreibungen zu verringern (Wiederbeschaf fungszeitwert). Bei Vermögensgegenständen, die in unmittelbarer Zukunft verkauft werden sollen, entspricht der beizulegende Wert dem Verkaufspreis des Vermögensgegenstandes abzüglich aller noch entstehenden Aufwendungen (Aufwand). Bei Patenten, Beteiligungen und ähnlichen Rechten wird der beizulegende Wert häufig aus dem Ertragswert abgeleitet. Der Ertragswert entspricht der Differenz der Barwerte aller zukünftigen Einnahmen und Ausgaben. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft dürfen außerplanmäßige Abschreibungen bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auch dann vornehmen, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft ist. Für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteht diese Möglichkeit nach § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB nur bei denjenigen Vermögensgegenständen, die zu den Finanzanlagen zählen.

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt nach § 253 Abs. 3 I 1GB das strenge Niederstwertprinzip. Danach müssen unabhängig von der Dauer der Wertminderung Abschreibungen dann vorgenommen werden, wenn entweder der Börsen oder Marktpreis oder der Wert, der einem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, niedriger als die Anschaffungs oder Herstellungskosten ist. Der Börsenpreis ist der Kurs, der am Bilanzstichtag an einer amtlich anerkannten Börse festgestellt wird (Börsenkurs); der Marktpreis hingegen ist der Preis, der am Bilanzstichtag für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte an einem Handelsplatz (Markt) gefordert wird. Der beizulegende Wert, der als Vergleichswert herangezogen wird, wenn weder Börsen noch Marktpreis ermittelt werden können, entspricht bei Gegenständen, die noch nicht in die Produktion eingegangen sind (z. B. Roh , Hilfs und Betriebsstoffe und Handelswaren), dem Wiederbeschaffungs oder Reproduktionskostenwert (Anschaffungs und Herstellungskosten) auf dem Beschaffungsmarkt und bei unfertigen sowie fertigen Erzeugnissen dem vorsichtig geschätzten Verkaufserlös auf dem Absatzmarkt abzüglich der noch entstehenden Kosten (z. B. für die weitere Bearbeitung, Vertrieb und Verwaltung). Über das strenge Niederstwertprinzip hinaus dürfen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden, wenn diese notwendig sind, um Änderungen des Wertansatzes des Vermögensgegenstandes aufgrund von Wertschwankungen in der nächsten Zukunft zu verhindern (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Beispiele für die Anwendung dieser Vorschrift sind ein erwarteter Preisverfall bei Roh , Hilfs und Betriebsstoffen, sinkende Wertpapierkurse, durch Geschmacksänderungen oder Nachfrageverschiebungen ausgelöste Absatzschwierigkeiten oder Bonitätsschwankungen bei Forderungen. Dabei ist davon auszugehen, dass die jeweilige Wertminderung innerhalb der nächsten zwei Jahre erwartet wird. Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung, nachdem die Aufstellung der Bilanz mit einer kaufmännischer Vorsicht getätigt werden muss. Somit wird gemäß § 252 HGB bei der bilanziellen Bewertung von Vermögensgegenständen als Ergebnis eines Vergleichs zwischen Anschaffungswert und aktuellem Börsen- bzw. Marktwert der jeweils niedrigere von beiden Werten angesetzt. Aus diesem Vorsichtsprinzip ergeben sich für beide Seiten der Bilanz zwei unterschiedliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden, muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen der niedrigere gewählt werden. Beim Umlaufvermögen ist eine entsprechende Abwertung zwingend, es gilt das so genannte strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB. Beim Anlagevermögen hingegen gilt das so genannte gemilderte Niederstwertprinzip, wonach eine Abwertung nur dann zwingend ist, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, ansonsten besteht ein begrenztes Wahlrecht.



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