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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Anlagevermögen

Der Begriff Anlagevermögen stammt aus der Bilanzierungslehre und bezeichnet die im Besitz von Unternehmen befindlichen Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Es wird also im Produktions- oder Leistungsprozess weder weiterverarbeitet noch veräußert. Das Anlagevermögen wird in die drei Hauptpositionen unterteilt: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Das Anlagevermögen dient dauerhaft dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, also der Produktion und Leistungserstellung. Das Anlagevermögen wird im Produktionsprozess weder weiterverarbeitet noch umgesetzt. Hierin unterscheidet sich das Anlagevermögen vom Umlaufvermögen, das in die laufende Produktion einfließt.

Das Anlagevermögen wird in drei Hauptpositionen unterschieden:

  • immaterielle Vermögensgegenstände,
  • Sachanlagen und
  • Finanzanlagen.

1. Immaterielle Vermögensgegenstände

Als immaterielle Vermögensgegenstände bezeichnet man körperlose wirtschaftliche Rechte und Werte. Im Gegensatz zum restlichen Anlagevermögen handelt es sich dabei nicht um klar umrissene und beschreibare Gegenstände, wie beispielsweise Maschinen oder Wertpapiere. Es sind teilweise schwer bestimmbare und bewertbare Rechte und Werte.

Innerhalb der immateriellen Vermögenswerte unterscheidet man zwischen den wirtschaftlich relativ korrekt erfaßbaren Rechten und Werten und dem lediglich im Rahmen einer Gesamtbewertung erfaßbaren derivativen Firmenwert oder Goodwill.

Zu den bestimmbaren Rechten und Werten zählen beispielsweise Konzessionen, Patente, Lizenzen und gewerbliche Schutzrechte. Voraussetzung für eine Bewertung dieser Vermögensgegenstände ist allerdings, dass es sich um Werte handelt, die einzeln veräußerbar sind, wie beispielsweise ein Patent für ein bestimmtes Produktionsverfahren. Handelt es sich hingegen um Dinge, die lediglich in Zusammenhang mit den dahinter stehenden Unternehmen oder Personen einen Wert haben, so sind diese nicht einzeln veräußerbar und damit auch nicht einzeln bewertbar.

Bei der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände muss zwischen entgeltlich erworbenen und unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen unterschieden werden. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen grundsätzlich aktiviert, also in der Bilanz aufgeführt, werden. Lediglich beim entgeltlich erworbenen derivativen Firmenwert, besteht ein Aktivierungswahlrecht. Handelt es sich dagegen um unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie beispielsweise selbst entwickelte Produktionsverfahren, so verbietet sowohl das Handelsgesetz (HGB) als auch das Steuergesetz (StGB) die bilanzielle Erfassung.

2. Sachanlagen

Zu den Sachanlagen zählen alle Vermögensgegenstände die direkt oder indirekt dem Produktionsprozess dienen. Man unterscheidet hierbei nach

  • Grundstücken und Gebäuden,
  • grundstücksgleichen Rechten und Bauten auf fremden Grundstücken,
  • technischen Anlagen und Maschinen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung und
  • Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen.

Im Gegensatz zu den immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich hierbei um klar definierte, körperliche Gegenstände. Sachanlagen können, unabhängig davon, ob sie unentgeltlich oder entgeltlich erworben wurden, bilanziert werden.

Die Wertabnutzung der einzelnen Anlagen wird mit Hilfe von Abschreibungen erfasst. Lediglich bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten geht man davon aus, dass sie keiner Abnutzung unterliegen und deshalb auch nicht abgeschrieben werden können. Bei allen anderen Sachanlagen wird die Höhe der jährlichen Abschreibungen je nach Anlagegut unterschiedlich festgelegt. Die Höhe der jährlichen Abschreibung eines Sachanlagegutes richtet sich dabei nach der betrieblichen Nutzungsdauer.

3. Finanzanlagen

Unter Finanzanlagen versteht man Kapitalanlagen oder langfristige Kredite an andere Unternehmen. Im Gegensatz zu Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerten, die direkt dem Geschäftsbetrieb dienen, resultiert aus Finanzanlagen ein Teil des neutralen Erfolgs des Unternehmens. Finanzanlagen tragen nicht oder nur indirekt zum operativen Ergebnis eines Unternehmens bei. Bei den Finanzanlagen differenziert man in der Bilanz nach dem Grad an Einfluss, den das betrachtete Unternehmen auf die Beteiligung ausüben kann.

Die Finanzanlagen werden nach abnehmender Einflussmöglichkeit unterteilt in:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen,
  • Beteiligungen,
  • Wertpapiere des Anlagevermögens,
  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
  • Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
  • Sonstige Ausleihungen.

Bei der Einteilung der Finanzanlagen spielt die Form der Beteiligung keine Rolle. Es ist also unerheblich ob es sich um Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditanteile, Kuxe oder andere Formen der Kapitalbeteiligung handelt.

Wertminderungen beim Finanzanlagevermögen können nur in Form von außerordentlichen Abschreibungen berücksichtigt werden, jährliche, kontinuierliche Wertminderungen werden ausgeschlossen, da davon ausgegangen wird, dass Finanzanlagen keiner Abnutzung unterliegen.

Die Wertentwicklung sowie der Verlauf der in das Anlagevermögen getätigten Investitionen lässt sich mit Hilfe des Anlagespiegels verfolgen. Hierin sind sowohl die bereits getätigten Abschreibungen sowie die ursprünglichen Anschaffungskosten ersichtlich.

Das Anlagevermögen eines Unternehmens umfasst alle in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschaftsgüter. Zusammen mit dem Umlaufvermögen machen beide Positionen das wesentliche Vermögen (Aktiva) eines Unternehmens aus. Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen. Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören unter anderem auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.



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