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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Patent

Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Wichtigstes Motiv für eine Patentanmeldung ist der Schutz vor Nachahmung und damit die Sicherung eines Marktvorteils. Zum Patent werden technische Gegenstände, Erzeugnisse oder Herstellungsverfahren angemeldet. Voraussetzung für eine Erteilung: Die Erfindung muss "neu" sein, auf "erfinderischer Tätigkeit" beruhen und "gewerblich verwertbar" sein. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre. Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen, über sie zu verfügen und über ihre Verwertung zu entscheiden. Diesem positiven Benutzungsrecht entspricht es, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers das patentierte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen (vgl. § 9 Patengesetz PatG). Alle denkbaren Nutzungsalternativen stehen damit allein dem Patentinhaber zu.

Geltungsbereich

Die Schutzwirkung eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland muss unabhängig Schutz für die Erfindung beantragt werden und zwar für jedes Land, für das Schutz begehrt wird. Dieses den gesamten gewerblichen Rechtsschutz bestimmende Territorialitätsprinzip regelt, dass die Schutzrechte in den jeweiligen Staaten voneinander völlig unabhängig sind.

Eine Erleichterung, wenn auch keine völlige Überwindung des Territorialitätsprinzips, bringt ein europäisches Patent vom Europäische Patentamt. Mit einem europäischen Patent können in einer einzigen Anmeldung mehrere Vertragsstaaten benannt werden, in denen das Patent seine Wirkung entfalten soll. Es gelten jeweils die Vorschriften des nationalen Patents der einzelnen Länder. Will der Erfinder Schutz für seine Erfindung in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Land, so ermöglicht es ihm der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) durch die Einreichung einer einzigen internationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat ein Patent in allen von ihm benannten Mitgliedsstaaten zu erhalten.

Deutsche Patente

Die tatsächliche Prüfung einer Patentanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist davon abhängig, dass zusätzlich zum Erteilungsantrag ein Prüfungsantrag gestellt wird. Wird ein Patent erteilt, findet eine Bekanntmachung im Patentblatt statt. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet das Patent die Schutzwirkungen für Deutschland. Gegen ein vom Patent- und Markenamt erteiltes Patent kann jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ist im Gegensatz zum Prüfungsverfahren, das von einem einzelnen Prüfer durchgeführt wird, ein Verfahren, für das eine Patentabteilung zuständig ist. Ist der Einspruch berechtigt, wird das Patent widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen fehlen. Ein Teilwiderruf des Patents ist möglich. Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich.

Europäische Patente

Das europäische Patenterteilungsverfahren richtet sich nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und wird als eigenständiges Patenterteilungsverfahren durchgeführt. Die Patenterteilung führt dazu, dass mit der Bekanntmachung in den durch die Anmeldung benannten Vertragsstaaten des EPÜ ein oder mehrere nationale Schutzrechte entstehen. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass nicht mit fünf, sieben oder gar zwanzig Patentämtern verhandelt werden muss. Gegen ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung Einspruch einlegen. Für den Widerruf bzw. den Klageweg gegen die Nichterteilung gelten vergleichbare Regelungen wie beim deutschen Patent.

Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht; oft wird es als "kleines Patent" bezeichnet. Sein großer Vorteil: Das Gebrauchsmuster wird innerhalb kurzer Zeit eingetragen. Somit hat das Unternehmen bzw. der Erfinder "sein Recht" rasch in der Hand. Allerdings erfolgt die Eintragung ohne Prüfung, daher kann sich im Konfliktfall herausstellen, dass es sich nur um ein "Scheinrecht" handelt. Hochwertiges Design gewinnt als Marketinginstrument zunehmend an Bedeutung. Die Hersteller von Haushaltsgeräten, Möbeln oder Leuchten, aber auch von Autos oder Kleidung, widmen sich häufig dem kleinsten Detail im Äußeren - und heben sich damit von Wettbewerbern ab.

Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das für die Form- oder Flächengestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Design neu und eigentümlich sein. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre.

Mit dem Sortenschutzrecht lassen sich neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen schützen. Anmeldung und Prüfung erfolgen beim Bundessortenamt. Der Sortenschutz beträgt in der Regel 25 Jahre.

Das Halbleiterschutzgesetz schafft die Möglichkeit, die Oberflächengestaltung von Mikrochips, das so genannte mask-work, zu schützen.

Lateinische Bezeichnung für offen darliegend. Das Patent ist ein erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Patentinhaber mit diesem Schutzrecht sind berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Patente werden nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ein Patent wird für maximal 20 Jahre erteilt, im Gegenzug muss der Erfinder seine Erfindung, in einer Patentschrift, offenlegen.



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