Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Gebrauchsmuster

ist ein Rechtsschutz nach GebrMG, der sich auf Erfindungen erstreckt, die einem neuen Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen. Es steht zwischen dem anspruchsvolleren Patent und dem weniger anspruchsvollen Geschmacksmuster. Für Gebrauchsmuster kommen hauptsächlich Werkzeuge, Spielwaren, Haushaltsgeräte usw. in Frage. Gebrauchsmuster werden beim Patentamt angemeldet. Ein Gebrauchsmuster wird auch »kleines Patent« genannt. Es ist einfacher und schneller sowie kostengünstiger anzumelden als ein Patent. Geschützt werden neue technische Erfindungen, jedoch keine Verfahrenserfindungen und ästhetische Formschöpfungen. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt in München. Es wird eine einmalige Anmeldegebühr (DM 50,—) erhoben, die für drei Jahre gilt. Danach werden Verlängerungsgebühren berechnet. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass es sich um eine Neuheit handelt und noch keine druckschriftliche Veröffentlichung erfolgt ist. Die Schutzdauer beträgt maximal zehn Jahre. Siehe auch: Patent, Geschmacksmuster, Marke, Gemeinschaftsmarke



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Gebrauchsgüter
 
Gebrochene Preise
 
Weitere Begriffe : APEC | Datenschutz | Leitstudie
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.