Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Geschmacksmusterist ein Rechtsschutz für gewerbliche Nachbildung von neuen und eigenen Mustern oder Modellen. Schutzfähig sind zum Beispiel Tapeten oder Stoffmuster, Flaschenformen o.a. Geregelt im GeschmMG. Der Rechtsschutz beträgt bis zu 3 Jahren, Verlängerung auf maximal 15 Jahre möglich. Siehe auch Gebrauchsmuster, Patent, Warenzeichen.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Feldkräfte | am langen Ende | Effektenabteilung | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |