Abschreibung
Bei der Abschreibung wird die Wertminderung von Wirtschaftsgütern in der Bilanz eines Unternehmens berücksichtigt. Im engeren Sinne handelt es sich dabei um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die Benutzung des Wortes Abschreibung im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nach dem Einkommensteuergesetz, die sich auf abnutzbare Wirtschaftsgüter bezieht, heißt eigentlich Absetzung für Abnutzung (AfA). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird berücksichtigt, daß die Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern nur über einen längeren Zeitraum. Die Kosten müssen auf die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden, wenn sich die Verwendung des Gutes auf mehr als ein Jahr erstreckt. Eine Ausnahme hiervon bilden die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter. Geregelt wird die Abschreibung - genauer: die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung - im § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort heißt es unter anderem:
»(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Bei beweglichen Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind möglich.
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung des für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 von Hundert nicht übersteigen...«
Diese Abschreibungsregeln gelten im übrigen für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind. Der Steuerpflichtige kann sich für die Abschreibung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 2 entscheiden. Die Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 1 (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen) nennt man auch die lineare Abschreibungsmethode.
Aus dieser (rein theoretischen) Tabelle ergibt sich, daß die degressive Abschreibungsmethode prinzipiell kein Ende finden würde, oder, mathematisch betrachtet, erst im Unendlichen. An einem bestimmten, von Fall zu Fall verschiedenen Break-even-point ist daher ein Übergang von der degressiven zur linearen Methode sinnvoll. Und dieser Übergang ist auch möglich. Im § 7 Absatz 3 EStG heißt es nämlich: »Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.«
Für obiges Beispiel bedeutet das bei einem Übergang von der degressiven zur linearen Absetzungsmethode nach dem dritten Jahr:
Bei der degressiven Abschreibungsmethode »sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig« (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Bei Gebäuden, Gebäudeteilen und Eigentumswohnungen gibt es abweichende Regelungen für die AfA, die § 7 Abs. 3 und 4 gesetzlich festlegen. Die Abschreibng richtet sich erst einmal nach dem Verwendungszweck des Gebäudes, also ob es sich um Betriebsgebäude handelt oder um andere Gebäude. Die Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung beträgt bei Betriebsgebäuden, die übrigens nicht auch Wohnzwecken dienen dürfen, »und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom Hundert«. Ein solches, zum Betriebsvermögen zählendes Gebäude ist also nach 25 Jahren abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Beträgt die Nutzungsdauer nicht 25 Jahre, gelten wiederum andere Bedingungen für die Abschreibung. Bei allen anderen Gebäuden hängt die AfA davon ab, ob sie nach dem 31. Dezember 1924 oder vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind. Bei einer Fertigstellung nach dem 31.12.1924 beträgt die AfA 2 %, das Gebäude ist nach fünfzig Jahren abgeschrieben, bei einer Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 beträgt die AfA 2,5 %, es ist also nach vierzig Jahren abgeschrieben, vorbehaltlich einer geltend gemachten kürzeren Nutzungsdauer.
Der Paragraph 7 des Einkommensteuergesetzes kennt eine Reihe von Möglichkeiten für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, wie sie in den §§ 7 a bis 7 k festgelegt sind. Sie können hier nicht dargestellt werden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|