Absetzung für Abnutzung
(engl. tax depreciation, tax writeoff) Absetzung für Abnutzung, abgekürzt AfA, ist der vom Steuerrecht im § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) verwendete Begriff für Abschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Anschaffungs und Herstellungskosten werden gezielt auf den Zeitraum der Nutzung verteilt. Es handelt sich um das Äquivalent zu den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts. Geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind Vermögensgegenstände, deren Anschaffungswert 50 nicht unter bzw. 410 nicht überschreitet, dürfen als Ausnahmeregelung noch im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (so genannte Sofortabschreibung laut § 6 Abs. 2 EStG). Den außerplanmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts auf Anlagegüter entsprechen im Steuerrecht die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) sowie erhöhte Absetzungen und 4 Sonderabschreibungen. Das Handelsrecht erlaubt die Übernahme steuerrechtlicher Abschreibungen in die handelsrechtliche Rechnungslegung (§ 254 und § 279 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]).
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