Rechnungslegung
Der Begriff Rechnungslegung ist eine Bezeichnung für die Dokumentation des betrieblichen Geschehens sowohl für externe Zwecke, insb. der Handelsbilanz und Steuerbilanz, als auch im Rahmen interner Aufgabenstellungen, u. a. Kostenrechnung, Unternehmens- und Finanzplanung. Die für die Rechnungslegung relevanten Daten werden im Rahmen des Rechnungswesen erfasst. Inhalt und Umfang der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im wesentlichen von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und der Branche abhängig. Dabei kann in allgemeine Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 261 HGB) und in ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 335 HGB) unterschieden werden, die wiederum unterschiedlich sind, je nach dem, ob es sich um kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaften handelt. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen vor allem längere Aufstellungsfristen (§ 264 I S. 3 HGB), Möglichkeiten zur verkürzten Darstellung der Bilanz und GuV (§ 266 I S. 3 und § 276 HGB) sowie des Anhangs (§ 288 S. 1 HGB) und die Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 316 I S. 1 HGB) sowie der Erstellung eines Lageberichts (§ 264 I S. 3 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit einer verkürzten Darstellung der GuV (§ 276 HGB) und des Anhangs (§ 288 S. 1 HGB). Neben diesen im HGB kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften sind die unabhängig von der Rechtsform geltenden Vorschriften des PublG zu beachten, die ausschließlich an bestimmten Größenmerkmalen anknüpfen. Ferner bestehen spezifische Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und bestimmte Branchen, wie Banken und Versicherungen.
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