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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Umlaufvermögen

Der Begriff Umlaufvermögen in der Unternehmensbilanz umfasst alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die nicht dauerhaft sondern nur kurzfristig dem Geschäftsbetrieb dienen. Neben dem Anlagevermögen ist das Umlaufvermögen die zweite große Vermögensposition auf der Aktivseite der Bilanz eines Unternehmens. Man unterteilt das Umlaufvermögen in die vier Hauptpositionen: Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.

Der Begriff Umlaufvermögen stammt aus der Bilanzierungslehre und beschreibt betriebliche Vermögensgegenstände, die während des Produktions- oder Leistungsprozesses umgesetzt oder weiterverarbeitet werden. Eine genaue Definition wird aber weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuergesetz gegeben. Aus diesem Grund werden alle Vermögensgegenstände, die weder zum Anlagevermögen noch zu den Rechnungsabgrenzungsposten gehören, zum Umlaufvermögen gezählt.

In der Bilanz folgt das Umlaufvermögen als zweite Position nach dem Anlagevermögen. Die meisten Gegenstände oder Forderungen des Umlaufvermögens werden innerhalb eines Jahres verbraucht oder vereinnahmt. Werden im Umlaufvermögen Gegenstände mit einer Laufzeit von über einem Jahr verbucht so wird dies meistens gesondert vermerkt.

Allgemein wird das Umlaufvermögen in der Bilanz eines Unternehmens in vier Bereiche unterteilt:

  • Vorräte,
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
  • Wertpapiere,
  • liquide Mittel,

1. Im betriebswirtschaftlichen Sinn: Wert aller Vermögensgegenstände, die nur kurze Zeit in der Unternehmung gebunden und zur alsbaldigen Veräußerung oder Weiterverarbeitung bestimmt sind. Gliederung (§ 266 HGB): I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände; III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere; IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. 2. In den sektoralen volkswirtschaftlichen Vermögensbilanzen (wo die Position Umlaufvermögen nicht erscheint) werden die Vorräte dem Sachvermögen zugerechnet. Die übrigen Gegenstände des Umlaufvermögens werden unter Forderungen subsumiert. Eine Ausnahme bilden lediglich die eigenen Aktien und die Anteile an einer herrschenden oder an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft: Sie werden im Berichtigungsposten zum Eigenkapital zusammengefaßt und damit als (negative) Komponente des Reinvermögens behandelt. F.G. Im Gegensatz zum Anlagevermögen kann das Umlaufvermögen auch als »kurzfristig dem Unternehmen zur Verfügung stehendes Vermögen« bezeichnet werden, denn es ist zum Umsatz bestimmt. Hierzu gehören u. a. Bank- und Kassenguthaben, Forderungen, Vorräte, Halbfertigfabrikate, sonstige Vermögensgegenstände (dieses kann auch Grundbesitz sein), die als Handelsobjekt wieder zum Verkauf bestimmt sind. Steuerliche Abschreibungen können auf das Umlaufvermögen (auch wenn es sich um Grundbesitz handelt) nicht vorgenommen werden. Eine niedrigere Bewertung als die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann nur über eine Teilwertabschreibung erfolgen. Vermögensgegenstände mit relativ kurzfristiger Bindungs- bzw. Umschlagsdauer im Unternehmen. Im Unterschied zum Anlagevermögen wird das U. immer nur vorübergehend genutzt. Dazu gehören: Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigwaren; auch geleistete Anzahlungen), Forderungen jeglicher Art, Wertpapiere (die kurzfristig oder nur zu spekulativen Zwecken gehalten werden), flüssige Finanzierung-/Zahlungsmittel, wie Bankguthaben und Kassenbestände (Banknoten und Münzen).



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