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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorsichtsprinzip

(engl. principle of caution) Das Vorsichtsprinzip ist ein allgemeiner handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz (Bewertungsvorschriften). Die Rechtsgrundlage findet sich in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Vorsichtsprinzip soll verhindern, dass die Lage des Unternehmens zu optimistisch dargestellt wird. Deshalb unterstellt das Vorsichtsprinzip den vorsichtigen Kaufmann, der sich bei der Bewertung von Vermögensgegenständen (Vermögen) und Schulden im handelsrechtlichen Jahresabschluss in Zweifelsfällen im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen nicht reicher, sondern eher ärmer rechnet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Selbstinformation als auch hinsichtlich der Information von Personen, die außerhalb des Unternehmens stehen. Das Vorsichtsprinzip bezieht seine Bedeutung daraus, dass der Wertansatz von Vermögensgegenständen oder von Schulden auch bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften oftmals nur durch Abwägen bzw. Schätzungen bestimmt werden kann. Vorhandene Risiken (Risiko) in Form möglicher drohender Verluste sollen daher bereits zum Zeitpunkt ihres Erkennens, vorhandene Chancen in Form möglicher Gewinne aber erst nach ihrer Realisation berücksichtigt werden. Zwar existiert für das Ausmaß der Vorsicht keine Regelung oder Übereinkunft; maßgebliches Kriterium ist jedoch die vernünftige kaufmännische Beurteilung, worunter die Würdigung eines Sachverhalts durch einen ordentlichen Kaufmann zu verstehen ist. Das Vorsichtsprinzip rechtfertigt daher nicht die Berücksichtigung unbegründeter oder nur in der persönlichen Vorstellung des Bilanzierenden liegender Risiken, sondern nur Risiken, die mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Das Vorsichtsprinzip betrifft sowohl die Bilanzierung als auch die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Konkretisierungen für die Bilanzierung finden sich in den handelsrechtlichen Aktivierungsverboten, die z. B. in § 248 Abs. 2 HGB nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte (Anlagevermögen) oder in § 248 Abs. 1 HGB die Aktivierung von Aufwendungen (Aufwand) für die Gründung und Eigenkapitalbeschaffung (Eigenkapital) des Unternehmens betreffen, und in den Passivierungspflichten für Rückstellungen in § 249 HGB. Konkretisierungen für die Bewertung finden sich sowohl hinsichtlich der Periodisierung von Erfolgsbeiträgen (Erfolgsrechnung) in der Gewinn und Verlustrechnung durch das Realisations und das Imparitätsprinzip als auch hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz durch das Nominal und das Niederstwertprinzip.



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