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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Imparitätsprinzip

ist eine Maßregel zur Bilanzierung von Gewinn und Verlust, der am Bilanzstichtag noch nicht realisiert ist. Es ergibt sich aus dem -GoB und besagt, daß nicht realisierte Gewinne in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, nicht realisierte Verluste jedoch ausgewiesen werden müssen. Das Imparitätsprinzip ist im deutschen Bilanzrecht neben dem Realisationsprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Verluste müssen bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie zu erwarten sind. "Um dem für die Bilanzierung nach deutschem HGB maßgeblichen Gläubigerschutzgedanken gerecht zu werden, sollen Verluste antizipiert werden, sie sollen also so früh wie möglich als Aufwand den Gewinn des Unternehmens mindern, um zu hohe Gewinnausschüttungen zu vermeiden. ""Es soll sichergestellt werden, dass genug finanzielle Mittel im Unternehmen verbleiben, dass die absehbaren Verluste verkraftet werden können."" Durch das Nebeneinander von Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip kommt es zu einer gewollten ""Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten""."



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