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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip besteht darin, dass Erträge (p Ertrag) (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch [HGB] spricht missverständlich von i Gewinnen) nur dann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in der Gewinn und Verlustrechnung ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Das Realisationsprinzip stellt im Rahmen der Periodisierung von Erfolgsbeiträgen eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dar (Bewertungsvorschriften). Im Rahmen der Bewertung von Vermögensgegenständen (Vermögen) in der Bilanz findet das Realisationsprinzip seine Entsprechung im Nominalprinzip mit der Bestimmung der Wertobergrenze durch die Anschaffungs und Herstellungskosten. Ein Gewinn aus dem Verkauf von Sachgütern oder Dienstleistungen gilt erst dann als realisiert, wenn entweder die Lieferung vollzogen oder die Dienstleistung beendet wurde. Durch die einseitige Leistungsbewirkung entsteht ein Rechtsanspruch des liefernden p Unternehmens in Form einer Forderung. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich lediglich um ein schwebendes Geschäft. Obwohl die Rechnungserstellung oft erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, kann sie aus Gründen der Vereinfachung der Buchführung als Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs angenommen werden. Die Regelung des eigentlichen Zahlungsvorgangs wird als Kreditgeschäft losgelöst vom Vollzug der Lieferung bzw. der Beendigung der Dienstleistung angesehen. Der Zahlungsvorgang ist daher keine Voraussetzung für die Realisation. Einen Sonderfall für die Anwendung des Realisationsprinzips stellen Erträge aus langfristigen Fertigungsaufträgen dar. Bei strenger Anwendung des Realisationsprinzips könnten die Erträge erst in der Periode als realisiert angesehen werden, in der die vollständige Leistung erbracht wurde. In den vorhergehenden Perioden der Leistungserstellung können nur die Herstellungskosten, nicht jedoch die Selbstkosten (Kostenträgerrechnung) des gesamten Auftrags aktiviert (9 Aktiva) werden. Zur Vermeidung von sog. Zwischenverlusten wird daher bei Aufträgen mit langfristiger Fertigung die Anerkennung einer vorzeitigen anteiligen Ertragsrealisation erwogen. Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatz realisiert worden sind; drohende Verluste müssen dagegen schon ausgewiesen werden, wenn sie erkennbar sind (kaufmännisches Vorsichtsgebot).



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