Jahresabschluss
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Aktiengesellschaften einem Anhang. Er dient der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinnes, der Rechenschaftslegung sowie als Grundlage für die Bemessung der Besteuerung.
Umfasst nach §264 HGB für Kapitalgesellschaften
- die Bilanz,
- die Gewinn- und Verlustrechnung (G&V)und
- den Anhang, sowie den
- Lagebericht.
Für Nicht-Kapitalgesellschaften umfasst er nach §242 HGB nur
- die Bilanz und die
- die Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Gliederung der Bilanz ist in §266 HGB festgelegt. Sie enthält wiederum Erleichterungen für Nicht-Kapitalgesellschaften, z.B. dürfen einzelne Posten (nicht Positionen!) gesammelt ausgewiesen werden.
Die Gliederung der G&V ist in §275 HGB festgelegt. Erleichterungen s.o.
Im Anhang sind die einzelnen Jahresabschlussposten der Bilanz und der G&V detaillierter erläutert, ebenso sind Verhältnisse, die nicht aus der Bilanz oder G&V direkt ersichtlich sind, anzugeben, wie z.B. Haftungsverhältnisse oder nicht in Anspruch genommene Bürgschaften, oder gegebene Patronatserklärungen.
Der Lagebericht nach §289 HGB wird von der Geschäftsführung erstellt und soll ein vorausschauendes Element des Jahresabschlusses bilden. Es sollen Informationen über Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen gemacht werden, sowie über neue Betriebsstätten und über neue technische Erungenschaften. Generell soll eine Prognose des Managements gegeben werden für die nächsten 1-5 Jahre.
In anderen Rechnungslegungssystemen gibt es die Institution des Lageberichts nicht, äquivalent dazu werden häufig die notes des US-GAAP Abschlusses betrachtet. Diese haben allerdings eine leicht andere Intention und Ausrichtung. In den notes sollen weniger weit vorausschauende Prognosen abgegeben werden (man bedenke die Klagefreudigkeit in den USA und die damit verbundenen Haftungsrisiken bei entsprechend unvorsichtigen Aussagen). Die notes enthalten mehr Zahlenwerk, wie eine Cash Flow Rechnung, oder Investitionskennzahlen, Renditekennzahlen, etc.
Kapitalgesellschaften müssen sich strengeren Regeln der Rechnungslegung unterwerfen, da die Aktionäre dadurch geschützt werden sollen (Prinzip des Gläubigerschutzes). In der deutschen Rechnungslegung gilt als wichtigstes Prinzip das Vorsichtsprinzip, das mit dem Gläubigerschutz einhergeht. In USA und bei den internationalen Rechnungslegungsstandards, den IFRS (=International Financial Reporting Standards), ist die Informationsfunktion höher eingeschätzt, und es gilt das Prinzip der decision usefulness.
Der Jahresabschluss ist der Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahres in der Rechnungslegung. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Nach dem HGB gehören zum Jahresabschluss die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und für Kapitalgesellschaften der Anhang. Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe stellen hingegen eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung auf.
Der Jahresabschluß muß einmal jährlich von einem Unternehmen erstellt werden. In der Regel werden auf den Jahresabschluß der Unternehmen die handelsrechtlichen Vorschriften angewandt, wie sie das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt. Fällig wird der Jahresabschluß zum Ende eines Geschäftsjahrs, das in Deutschland im allgemeinen dem Fiskaljahr und damit dem Kalenderjahr entspricht.
Einen Teil des Jahresabschlusses stellt die Bilanz dar, also die klare und übersichtliche Aufstellung über die Verwendung und Herkunft der Mittel (in dieser auf den ersten Blick unlogisch erscheinenden Folge wird dargestellt: links die Verwendung, rechts die Herkunft). Daneben hat ein nach HGB agierendes Unternehmen »für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen« (§ 242 Absatz 2 HGB). »Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß« (§ 242 Absatz 3 HGB). Mitunter wird die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auch als Aufwands- und Ertragsrechnung bezeichnet. Sie kann mit zwei unterschiedlichen Verfahren angefertigt werden, nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren (siehe § 275 HGB). Beim Gesamtkosten verfahren werden alle im Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge allen Aufwendungen gegenübergestellt, während beim Umsatzkostenverfahren nur die tatsächlichen Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge allein jenen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die zur Erwirtschaftung der Umsätze eingesetzt wurden.
Der Paragraph 275 HGB legt die Details und die Gliederung für GuV fest, die mit einem der beiden Verfahren aufgestellt wurde; Absatz 2 enthält die Positionen für das Gesamtkosten-, Absatz 3 für das Umsatzkostenverfahren. Die folgenden Übersichten stellen die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach beiden Verfahren dar.
Einige der Positionen der GuV bedürfen Erläuterungen. Sie finden sich im § 277 HGB (Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung). Dort heißt es im Absatz 1: »Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkaui und der Vermietung oder Verpachtung von für gewöhnliche Geschäftstätigkeil der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von füi gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.« Als außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen definiert der Absatz 4 »Erträge und Aufwendungen ..., die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.«
Der Gesetzgeber differenziert im Handelsgesetzbuch die Kapitalgesellschaften nach Größenklassen. Unterschieden werden kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (Kriterien siehe § 267 HGB). Kleine und mittelgroße dürfen die GuV-Posten 1 bis 5 beim Gesamtkosten- oder 1 bis 3 und Nr. 6 beim Umsatzkostenverfahren zu einem Posten »Rohergebnis« zusammenfassen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung dient der Bestimmung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens.
Zum handelsrechtlichen Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften gehört neben Bilanz und GuV ein Anhang. In dem Anhang sind Bilanz und GuV zu erläutern. Außerdem haben Kapitalgesellschaften einen Lagebericht auszuarbeiten, der beispielsweise Auskünfte über die Personalentwicklung, über Forschung und Entwicklung u. a. Aktivitäten sowie eine Prognose der Entwicklung der Geschäftstätigkeit enthält.
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