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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rückstellungen

Der Begriff Rückstellungen beschreibt eine Position auf der Passivseite der Bilanz in der bestimmte Verbindlichkeiten und Aufwendungen des Unternehmens dargestellt werden. Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten, die hinsichtlich ihres tatsächlichen Bestehens oder ihrer genauen Höhe unsicher sind. Zu den unter den Rückstellungen bilanzierten Aufwendungen gehören aber auch solche, die zwar dem betrachteten Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, aber erst in einem späteren Jahr zu Ausgaben führen.

Bei den Rückstellungen handelt es sich um eine Position, die auf der Passivseite einer Bilanz ausgewiesen wird. Man unterscheidet dabei zwei Arten von Rückstellungen: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Aufwendungen, deren Ursprung in abgelaufenen Geschäftsjahr liegt, die aber erst in einer der folgenden Perioden zu Ausgaben führen.

1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

In der Bilanz eines Unternehmens dürfen unter der Position "Verbindlichkeiten" nur solche Verpflichtungen gegenüber dritten Personen verbucht werden, die sowohl hinsichtlich ihres Bestehens als auch nach ihrer Höhe und ihrer Fälligkeit sicher sind. Es gibt aber auch Verbindlichkeiten, bei denen weder mit völliger Sicherheit gesagt werden kann, ob sie überhaupt jemals zu einer Ausgabe führen werden, noch wann sie zu einer Ausgabe führen oder wie hoch diese sein wird. Trotzdem werden solche Verpflichtungen für so wahrscheinlich gehalten, dass sie nicht einfach unbeachtet bleiben können. Der wesentliche Grund für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen sowie deren Verbuchung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (G und V) ist das Prinzip der Vorsicht. Danach soll sich ein ordentlicher Kaufmann sich im Zweifel eher ärmer als reicher darstellen.

Bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten unterscheidet man zwischen Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die auf rechtlichen Ansprüchen der Gläubiger basieren und Rückstellungen für Verbindlichkeiten, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht. Garantierückstellungen sind ein Beispiel für die erste Kategorie. Kulanzleistungen zählen zu der zweiten Kategorie. Bei Kulanzleistungen handelt es sich um Leistungen, zu denen das Unternehmen nicht verpflichtet ist, die es aber trotzdem erbringt, um seinen guten Ruf zu schützen.

Zu der (wichtigeren) Kategorie der Rückstellungen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtungen bestehen, zählen:

  • Pensionsrückstellungen,
  • Steuerrückstellungen,
  • Garantierückstellungen,
  • Rückstellungen für drohende Verluste und
  • Rückstellungen für Umweltschutzmaßnahmen.

2. Aufwandsrückstellungen

Unter den Aufwandsrückstellungen werden alle die Aufwendungen verbucht, deren Entstehungsgrund zwar im abgelaufenen Geschäftsjahr lag, die aber erst in einer späteren Periode zu tatsächlichen Ausgaben führen werden. So können beispielsweise Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung gebildet werden. Zudem sind nach dem Handelsgesetzbuch Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung zu bilden.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass solche Aufwandsrückstellung zu bilden sind, wenn die zugrundeliegenden Arbeiten innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres verrichtet werden. Ist hingegen geplant, die Arbeiten erst nach Ablauf dieser drei Monate, aber noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahres, vorzunehmen, so besteht ein Passivierungswahlrecht: Das Unternehmen kann eine Rückstellung bilden, muss dieses aber nicht tun. Sollen die Instandsetzungsarbeiten erst in einem späteren Geschäftsjahr erfolgen, so darf keine Rückstellung gebildet werden.

Der Hauptunterschied zwischen den Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber Dritten und den Aufwandsrückstellungen ist, das die erstgenannten den Charakter von Fremdkapital haben (weil Beträge, die anderen zustehen, noch im Unternehmen verblieben sind). Die Aufwandsrückstellungen dagegen sind eher Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber sich selbst. Die Rückstellungen aufgrund von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden vor allem gebildet, um die tatsächliche Verschuldung und damit die tatsächliche Höhe des vorhandenen Haftungskapitals des Unternehmens darzustellen. Die Aufwandsrückstellungen dienen dagegen eher der periodengerechten Erfolgsermittlung.

Die Bildung von Rückstellungen ist im Handels- sowie im Steuergesetz genau geregelt. Sie vermindert den Jahresüberschuss in der Periode, in der sie gebildet werden, da eine Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "sonstiger Aufwand" erfolgt. Werden die Rückstellungen tatsächlich verbraucht (beispielsweise weil Kunden ihre Garantieleistungen in Anspruch nehmen), so berührt dieser Verbrauch die Gewinn- und Verlustrechnung nicht, es werden lediglich die Rückstellungen in der Bilanz um den betreffenden Betrag vermindert. Stellt sich hingegen heraus, dass die Rückstellungen nicht benötigt werden, da der betreffende Aufwand nicht oder in einer geringeren Höhe aufgetreten ist, so erfolgt eine Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung als "sonstiger betrieblicher Ertrag". Dadurch erhöht sich auch der zu versteuernde Gewinn. Ein solcher Fall kann beispielsweise auftreten, wenn das Unternehmen feststellt, dass die gebildeten Garantierückstellungen nicht mehr notwendig sind, da die gesetzlichen Garantiefristen abgelaufen sind, ohne dass ein Kunde von seinem Recht Gebrauch gemacht hat.

Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste für die Zukunft erwartet werden und erst wieder aufgelöst werden, wenn dieser Grund entfallen ist. Näheres regelt § 249 HGB:



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