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Beizulegender Wertist der Wert, der den Gegenständen am Abschlußstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.B. der Ertragswert oder bei zweifelhaften Forderungen der erwartete Zahlungseingang sein.
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Weitere Begriffe : study expenditure | Bankenaufsicht, sonstige Gesetze | Industrielle Reservearmee - (Arbeitsmarktreserve) | ||||||||||||||||||||||||||||
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