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Gemeiner Wert

(auch Verkehrswert, Zeitwert, Einzelveräußerungspreis) stellt als sekundäre Größe der Bewertung von Vermögen in der Bilanz jenen Preis dar, der für ein Gut aus einer Gesamtheit bei Einzelveräußerung erzielt werden kann. Unter gemeinem Wert versteht man den Einzelveräußerungspreis, den man im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand erzielen kann (§ 9 BewG). Vermögensgegenstände eines sonstigen Vermögens werden mit dem gemeinen Wert angesetzt, z. B. Gold, Edelsteine, Wertpapiere. Als gemeiner Wert eines Wertpapiers ist der vom BFM jeweils veröffentlichte maßgebende Kurswert anzusetzen (§ 113 BewG). Für die Feststellung des gemeinen Werts von nicht notierten Aktien oder anderen Gesellschaftsanteilen wird vom Finanzamt eine gesonderte Ermittlung durchgeführt (§ 113a BewG).



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