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Vermächtnis
Vermächtnis bezeichnet einen Vermögensvorteil, den der Erblasser jemandem hat zukommen lassen, ohne ihn zugleich als Erben einzusetzen. Damit wird für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands oder Rechts begründet. Jedermann hat die Möglichkeit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen und dadurch die gesetzliche Erbfolge zu ändern. Der Begünstigte kann entweder zum Erben (Miterben) oder zum Vermächtnisnehmer berufen werden. Das Vermächtnis kann den ganzen Nachlass aufzehren und den Erben nichts mehr übriglassen. Jede natürliche und juristische Person (z.B. Verein oder Stiftung) kann Vermächtnisnehmer werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, jemanden, der noch nicht gezeugt ist, mit einem Vermächtnis zu bedenken (z.B. erhoffte Enkel oder Urenkel). Erbe und Vermächtnis Erbe ist derjenige, der den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil davon erhalten soll. Der Erbe ist so genannter Gesamtrechtsnachfolger, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, haftet auch für Schulden. Wer Alleinerbe wird, erbt alles. Wenn jedoch mehrere Erben im Testament eingesetzt werden, erben sie das Vermögen zu Bruchteilen, d.h. ohne dass eine bestimmte Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände auf die Erben erfolgt. Will der Erblasser jedoch einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen "vermachen", so stellt dies ein Vermächtnis dar. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erwirbt als Einzelrechtsnachfolger einen Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstandes (Geldbetrag, Gegenstand) gegen den oder die Erben. Hat der Erblasser mit einem Vermächtnis nur über Teile seines Vermögens verfügt (was in der Regel der Fall ist), so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gegenstand eines Vermächtnisses Durch ein Vermächtnis kann praktisch alles vermacht werden: Gegenstände, Forderungen, Rechte, ein Anspruch auf Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes, der nicht zum Nachlass gehört usw. Die auf dem Vermächtnisgegenstand liegenden Belastungen (etwa Hypotheken oder Grundschulden) gehen auf den Bedachten über. Verbindlichkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der vermachten Sache stehen, sind von den Erben zu tragen. Aufschiebende Bedingung oder Bestimmung eines Anfangstermins Ein Vermächtnis kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet werden. Klassische Beispiele: "Ich vermache Dir ein Auto, sobald Du den Führerschein bestanden hast" oder "Ich vermache Dir die Wohnung, wenn Dein Abiturdurchschnitt besser als 2,0 ist". Ist ein Vermächtnis mit einer zeitlichen Bedingung gekoppelt, wird es grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall ungültig, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. Das gilt jedoch nicht, wenn das Vermächtnis für den Fall angeordnet worden ist, dass in der Person des Beschwerten (wer Schulden vermacht bekommt) oder Bedachten (wer Vermögen vermacht bekommt) - jeweils zu Lebzeiten - ein bestimmtes Ereignis eintritt. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch dann nicht, wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer zugunsten noch nicht geborener Geschwister mit einem Vermächtnis beschwert ist. Verschaffungsvermächtnis/Nachvermächtnis Hat der Erblasser den Vermächtnisgegenstand beispielsweise noch zu Lebzeiten veräußert oder wurde dieser vor Erbfall zerstört, so geht der Vermächtnisnehmer grundsätzlich leer aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mittels eines so genannten Verschaffungsvermächtnisses angeordnet hat, dass der Erbe den Vermächtnisgegenstand anzuschaffen und dem Vermächtnisnehmer zu übergeben hat. Der Erblasser kann auch anordnen, dass ein Gegenstand einem Vermächtnisnehmer nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses überlassen wird und danach an einen Nachvermächtnisnehmer herauszugeben ist (sog. Nachvermächtnis). Insbesondere bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung von besonderen Fertigkeiten, Interessen oder einer entsprechenden Ausbildung abhängt (z.B. Handwerksbetrieb), kann es sich anbieten, unter Bestimmung eines Zeitpunktes nach dem Erbfall, einem Dritten das Recht zu übertragen, aus dem Kreis der Bedachten einen Vermächtnisnehmer auszuwählen. Auf diese Weise kann der Erblasser zukünftigen - nach seinem Tode liegenden - Entwicklungen Rechnung tragen. Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis Der Erblasser kann in seinem Testament durch ein Vorausvermächtnis auf die Art und Weise, wie sein Vermögen unter mehreren Miterben aufgeteilt wird, Einfluss nehmen. In der Praxis erweist es sich oftmals als unpraktisch, wenn mehrere Erben zu einer gewissen Quote am Nachlass beteiligt sind. Sobald in den Nachlass unteilbare Sachen, wie z.B. Grundstücke oder Unternehmen fallen, ist eine Teilung des Nachlasses im Regelfall ja ausgeschlossen. Streitigkeiten unter den Erben sind programmiert. Dieser Problematik kann der Erblasser vorbeugen, indem er mittels einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses bestimmt, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand bekommen soll. Dabei gibt es einem entscheidenden Unterschied. Eine Teilungsanordnung liegt dann vor, wenn der Erblasser einem einzelnen Erben einen Vermögensgegenstand zugewendet hat, der wertmäßig höher liegt als sein eigentlicher Erbteil und der Erblasser wünscht, dass dieser Mehrwert unter den Miterben zum Ausgleich zu bringen ist. Der Bedachte hat also einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen. Beim Vorausvermächtnis bestimmt der Erblasser, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand an einen bestimmten Erben fallen soll. Hier will der Erblasser dem Erben einen eventuellen Mehrwert aber zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Hier besteht keine Ausgleichspflicht. Da es sich bei einem Vermächtnis um eine Art Schenkung handelt, sind die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Da gemäß Steuerklasse III auch einer dem Erblasser verwandtschaftlich nicht nahestehenden Person ein Grundfreibetrag von 5.200 zusteht, ist eine Zuwendung in Form eines Vermächtnisses in der Regel steuerfrei. Für den Ehegatten sind es gar 307.500 Euro. Als Vermächtnisnehmer kann man selbstverständlich nicht dazu gezwungen werden, ein ausgesetztes Vermächtnis auch tatsächlich anzunehmen. Will man das Vermächtnis aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht annehmen, so hat man die Möglichkeit, das Vermächtnis durch formlose und unbefristete Erklärung auszuschlagen.
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