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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ehevertrag

Will ein Ehepaar nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so kann es einen Ehevetrag abschließen. Es lebt dann entweder in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Durch den Ehevertrag können auch innerhalb eines Güterstandes vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.

Ein Ehevertrag kann zu Beginn oder während einer Ehe geschlossen werden. Beide Ehepartner müssen dazu zusammen zu einem Notar gehen. Schließen Sie einen Ehevertrag ab, so verlassen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und leben dann in Gütertrennung oder -gemeinschaft. Der Zugewinn muss dann bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen werden, wenn der Ehevertrag während einer Ehe und nicht zu deren Beginn abgeschlossen wurde. Allerdings kann ein Ehevertrag auch rückwirkend geltend gemacht werden. Ein Ehevertrag kann durch einen weiteren Ehevertrag auch wieder beendet oder geändert werden.

Prinzipiell schreibt der Staat einem Paar nicht vor, wie es seine Ehe gestalten soll. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: Nach §1353 Abs.1 S.1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Darum sind Absprachen über eine kürzere Ehedauer im Ehevertrag nicht möglich. Aber auch die Scheidung kann nicht ausgeschlossen werden. Ferner gilt in Deutschland das Prinzip der Einehe, so dass eine Vereinbarung über Bigamie ebenfalls nicht möglich ist.

Vereinbart werden kann neben dem Güterstand dagegen zum Beispiel der Ehename und der Wohnsitz. Vertraglich festgelegt werden kann auch, dass die Ehe vorerst ohne gemeinsamen Haushalt geführt wird. Auch die Familienplanung kann per Ehevertrag geregelt werden.

Es ist auch möglich, weiterhin in einer Zugwinngemeinschaft zu leben und den Ehevertrag auf abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu reduzieren. So kann beispielsweise der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung ausgeschlossen werden. Es können aber auch einzelne Gegenstände oder ein Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden. Die Ehepartner können im Ehevertrag auch ihr Anfangsvermögen festhalten und das Endvermögen auf eine bestimmte Summe begrenzen. Im Ehevertrag können auch Unterhaltsvereinbarungen für den Fall einer Scheidung festgelegt werden, zum Beispiel Kindesunterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich.

Eheverträge bieten sich an

  • in Unternehmerehen, um bei einer Scheidung das Unternehmen zu schützen.
  • in kinderlosen Doppelverdienerehen, um im Falle einer Scheidung auf Zugwinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu verzichten.
  • in Zweit-Ehen von Doppelverdienern mit Kindern aus Erst-Ehen, um Gütertrennung zu vereinbaren und somit auch auf den Zugewinnausgleich zu verzichten, und um eventuell, falls der Partner stirbt, auf seinen Pflichtteil zugunsten der Kinder zu verzichten.



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