Ehrenannahme, -akzept
Art des Ehreneintritts. Wenn der Bezogene eines Wechsels dessen Annahme (Akzeptierung) ablehnt, kann ein Dritter als Honorant durch entspr. und unterschriebenen Vermerk auf dem Wechsel dies tun, um Wechselprotest zu vermeiden; angegeben werden muss auch der Honorat, zu dessen Gunsten diese Ehrenannahme erfolgt. Ehrenannahme ist zulässig, wenn der Wechselinhaber vor Fälligkeit des Wechsels Rückgriff nehmen kann. Für diesen Fall können Aussteller, Indossanten und evtl. Wechselbürgen auf der Wechselurkunde eine Notadresse benennen. Der Honorant haftet dem Wechselinhaber und den Nachmännern des Honorats wie dieser. Ist der Honorat nicht ausdr. bez., gilt das Ehrenakzept als für den Aussteller gegeben.
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