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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ehreneintritt

Beim Wechsel kann der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge (Wechselbürgschaft) eine Person angeben, die im Notfall den Wechsel annehmen (Wechsel, Annahme) oder bezahlen soll (Art. 55–63 WG). Der Ehreneintritt erfolgt zugunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners (Wechselrückgriff) entweder als Ehrenannahme, die nur vor Verfall des Wechsels geleistet werden kann (Art. 56–58 WG), oder als Ehrenzahlung, die auch nach Fälligkeit des Wechsels möglich ist (Art. 59–63 WG). Der Ehreneintritt kommt in der Praxis kaum noch vor. Eintritt eines Dritten (»ehrenhalber«) bei Notleidendwerden eines Wechsels, d.h. bei Nichtannahme oder Nichteinlösung. Dies kann auch ein Wechselverpflichteter sein. In Deutschland kommt der Ehreneintritt durch Notadresse - gerufener Ehreneintritt - vor. Zu unterscheiden: gerufener Ehreneintritt und ungerufener Ehreneintritt.



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