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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ehrenzahlung

Art des Ehreneintritts. Einlösung eines Wechsels, der von dessen Bezogenen nicht bezahlt wird, durch den Dritten, der in der Notadresse genannt ist bzw. als ungerufener Ehreneintritt, um einen Wechselprotest zu vermeiden. Ist zulässig, soweit der Wechselinhaber bei oder vor Fälligkeit des Wechsels Rückgriff nehmen kann. Muss spätest. am Tag nach Fristablauf der Protesterhebung mangels Zahlung erfolgen. Eine Notadresse kann vom Aussteller des Wechsels, einem Indossanten oder Wechselbürgen benannt werden.



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