Notadresse
Vermerk auf einem Wechsel wie: “Im Falle der Not bei . . .”, unter Angabe desjenigen, der, wenn ein Wechsel notleidend wird, für einen bestimmten Wechselverpflichteten eintreten soll, um den Wechselrückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden (Ehreneintritt). Eine Notadresse kann jeder angeben, der aus einem Wechsel mitverpflichtet ist, nicht dagegen der Akzeptant.
Auf Wechseln geleg. zu findender Vermerk, dass im Falle der Nichtbezahlung des Wechsels ein Anderer für den Bezogenen eintritt: »Im Falle der Not bei...«. Setzt die Qualität eines Wechsels meist herab. Art des Ehreneintritts.
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