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ungerufener EhreneintrittEhreneintritt bei einem Wechsel, der erst erfolgt, wenn der Wechsel nicht akzeptiert oder nicht eingelöst wird, und zwar durch einen Dritten, der auf dem Wechsel nicht bezeichnet ist. Vermieden werden soll der teure und das Ansehen der übrigen Wechselverpflichteten schädigende Wechselprozess. Ggs.: gerufener Ehreneintritt.
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Weitere Begriffe : Abzahlungsgeschäft | eMail | Reproduktionsarbeit | ||||||||||||||||||||||||||||
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