Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Versorgungsausgleich
Den Versorgungsausgleich gibt es seit dem 1. Juli 1977. Er wird bei einer Scheidung immer automatisch durchgeführt. Ursprünglich wurde er eingeführt, um vor allem den benachteiligten Status von Hausfrauen bezogen auf die Rentenansprüche zu verbessern. Da diese oftmals nach einer Scheidung ohne eigene Rentenansprüche dastehen, ist es Ziel des Versorgungsausgleiches, dafür Sorge zu tragen, dass beide Ehegatten nach der Trennung gleich gut versorgt sind. Eine eigene, vom geschiedenen Ehepartner unabhängige Altersversorgung soll so verwirklicht werden. Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf Ehen, nicht-eheliche Gemeinschaften werden nicht berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob nur ein Ehepartner während der Ehe berufstätig war und somit allein Rentenanwartschaften erworben hat, wohingegen der andere sich um den Haushalt und möglicherweise die Kindererziehung gekümmert hat. Nach einer Scheidung sollen beide Partner zu gleichen Teilen von der gemeinschaftlichen Anstrengung profitieren, die während der Ehe unternommen wurde. Wenn sich also Ehegatten scheiden lassen, muss der eine Ehepartner dem anderen, der während der Ehe keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnte, im Rahmen des Versorgungsausgleiches von seinen Ansprüchen die Hälfte "abgeben". Unerheblich dabei ist, wer von den beiden Partnern den Anlass zur Scheidung gegeben hat. Trotzdem lassen sich Versorgungsausgleiche juristisch ganz ausschließen oder individuell vereinbaren, allerdings nur in der Form eines notariell beurkundeten Ehevertrages. Wirksam ist dieser Ausschluss jedoch nur dann, wenn er mindestens ein Jahr vor dem Einreichen des Scheidungsantrages vereinbart wurde. Im Versorgungsausgleich werden nur die Rentenansprüche berücksichtigt, die tatsächlich während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden. Nicht in den Versorgungsausgleich fallen alle Rentenanwartschaften, die vor der Eheschließung erworben wurden. Die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei einer Scheidung dann automatisch vom Ausgleichspflichtigen (demjenigen, der Ansprüche abtreten muss) auf das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten (demjenigen, der die Ansprüche erhält) umgebucht. Das Familiengericht stellt fest, wie lange die Ehe gedauert hat und wie viel Rentenansprüche beide Partner während der gemeinsamen Ehe erworben haben. Dies geschieht, um zu ermitteln, welcher der Ehegatten wie viel von seinen Anwartschaften abgeben muss. Das heißt, dass der Partner, der während der Ehe die höheren Rentenansprüche erworben hat, dem anderen Partner die Hälfte der Differenz abtreten muss, um so sicherzustellen, dass beide Partner nach der Scheidung gleich gut versorgt sind. Berücksichtigung der RentenanwartschaftenIm Versorgungsausgleich werden neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (egal ob aus Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen) auch folgende Leistungen berücksichtigt:
Ausgeschlossen werden im Versorgungsausgleich jedoch alle Leistungen mit Entschädigungscharakter, also Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Wenn der Ex-Partner stirbt...Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich kann dieser unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden. Wenn also der ehemalige Partner stirbt, der Rentenanwartschaften von seinem Ex-Partner übertragen bekommen hat, können diese zurückübertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der verstorbene Ex-Gatte noch keine Rentenzahlungen in Anspruch genommen bzw. maximal zwei Jahresrenten bezogen hat. Dann fallen die Rentenanwartschaften des Verstorbenen an den noch lebenden Partner zurück; der noch lebende Ex-Partner erhält dann also wieder seine komplette Rente. Wenn eine Scheidung vorgenommen wird, wenn einer der beiden Ehegatten bereits Rentner ist, gilt das so genannte Rentnerprivileg.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Kultur, implizite | Bedarfszulassung Ärzte, Zahnärzte | Marktaufnahmefähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |