in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
Voraussetzung für das Vorliegen eines seitens der BaFin genehmigungs- und beaufsichtigungspflichti-gen Bank- oder Finanzdienstleistungsbetriebs. Entscheidend für das Vorliegen dieses Merkmals ist dabei nach KWG nicht, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, sondern allein, ob die Geschäfte einen derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation erforderlich ist.
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