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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanztransfergeschäft

Finanzdienstleistung i. S. des KWG, welche die Besorgung von Zahlungsaufträgen betrifft (§ 1 I a 2 Nr. 6 KWG). Da eine Nichtbeaufsichtigung der unerlaubten Ausübung von Bankgeschäften und der Geldwäsche (insbesondere von Drogengeldern) Vorschub leisten würde, erfolgte die Aufnahme derartiger Finanzdienstleistungen in den Katalog der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen. – Neben spezialisierten Finanzdienstleistern, sog. Money Transmitter Agencies, bieten auch ausländische Kreditinstitute Geldtransferdienste an. Der Geldtransfer erfolgt über Sammelkonten, die auf den Namen des ausländischen Kreditinstituts bei inländischen Kreditinstituten errichtet werden. Nach Erkenntnissen der Strafermittlungsbehörden werden über diese Sammelkonten auch inkriminierte Vermögenswerte ins Ausland transferiert. Die Tätigkeit der Repräsentanz einer ausländischen Bank im Inland muss sich auf die Sammlung von Informationen über die bankwirtschaftliche Situation und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sowie auf Kontaktpflege, Werbung, Anbahnung und Vermittlung von Geschäften beschränken. Eine bankgeschäftliche Tätigkeit darf, auch auf Teilakte beschränkt, nicht ausgeübt werden; andernfalls ist die vermeintliche Repräsentanz als rechtlich unselbständige Zweigstelle zu qualifizieren und gemäß §§ 32, 53 KWG erlaubnispflichtig. – Dagegen beschränkt sich die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), die gemäß § 1 I 2 Nr. 9 KWG erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i. S. des KWG darstellen, lediglich auf solche Bankleistungen bzw. Bankgeschäfte, die Buchgeld mittels Gut- oder Lastschriften verrechnen, den Verkehr mit den Abrechnungsstellen nach Art. 38 II, III WG und Art. 31 SchG in Verbindung mit der Verordnung vom 10.11.1953 abwickeln oder in anderer Weise gegenseitige Verbindlichkeiten ohne Barzahlung ausgleichen. Nach KWG gewerbsmässiger, insb. nicht kontengebundener Transfer von Geld als Dienstleistung für andere. Steht in der Nähe des zu Bankgeschäften nach KWG zählenden Girogeschäfts.



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