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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sortengeschäft

Finanzdienstleistung i. Sortengeschäft des KWG in Form des Handels mit Sorten (§ 1 I a 2 Nr. 7 KWG [kein Bankgeschäft i. Sortengeschäft des KWG]). Das Sortengeschäft umfasst dementsprechend den Austausch von Banknoten oder Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks. Eine spezifische Rolle spielen dabei Wechselstuben, die nunmehr der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegen. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung das Sortengeschäft betreiben, sind nach § 2 VI 1 Nr. 12 KWG allerdings nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn ihre Haupttätigkeit in anderen Geschäften liegt. Unternehmen, wie Hotels, Reisebüros oder Kaufhäuser, die das Sortengeschäft lediglich als Nebentätigkeit betreiben, sollen auch künftig nicht beaufsichtigt werden, weil das Sortengeschäft nicht im Vordergrund ihrer Geschäftstätigkeit steht. – Wechselstuben wurden nach Erkenntnissen der bei der OECD angesiedelten Expertengruppe Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zunehmend zur Geldwäsche missbraucht, nachdem es durch die konzertierten internationalen Anstrengungen schwieriger geworden war, illegale Gelder über Banken zu waschen. 1. Auch: Sortenhandel, Geldwechselgeschäft. Ankauf und Verkauf von Sorten durch die Bank. 1. d. R. werden allerdings ausländische Münzen von den Banken nicht ge- und verkauft. Nach AGB führt die Bank, soweit zulässig, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Sorten als Kommissionär durch Selbsteintritt aus, ohne dass es einer ausdrückl. Anzeige gem. § 405 HGB bedarf; andernfalls tritt die Bank als Eigenhändler auf. Geschäfte im Eigenhandel kann die Bank netto berechnen, soweit nicht der Kunde Bruttorechnung verlangt. 2. Nach KWG Austausch von Banknoten oder Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Ver- und Ankauf von Reiseschecks. Wechselstuben sind damit Finanzdienstleistungsinstitute, für die aber bestimmte Befreiungen vom KWG gelten.



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