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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Selbsteintritt

Ein Kommissionär, Makler, Spediteur oder Treuhänder, der für einen Auftraggeber ein Geschäft ausführen soll, kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400ff. HGB). So ist z. B. der Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider hier zu beachten sind.

Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu unterscheiden. Hier wird ein Vertrag oder Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abgeschlossen. Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dem Vertreter liegt eine Vollmacht vor oder das Geschäft wird später genehmigt. Auch: Applikation. Das reine Kommissionsgeschäft ist im Wertpapierhandel zwischen Kunden und Banken nicht üblich, da es unnötige Erschwerungen implizieren würde. Daher führen die Banken die Geschäfte in Wertpapieren, bei denen ein amtlicher Börsenkurs festgestellt wird, durch Selbsteintritt aus. Das Selbsteintrittsrecht gestattet dem Kommissionär, das Papier selbst zu liefern bzw. selbst zu übernehmen, wobei aber als Preis der an der Börse für den betreffenden Termin amtlich notierte Kurs zugrunde zu legen ist. Die Bank braucht keine Rechenschaft darüber abzulegen, ob und wie sie sich das Wertpapier beschafft hat (Deckungskauf). Der Kommissionär muss dem Kommittenten ausdrücklich mitteilen, dass er selbst eintreten will. Da der Selbsteintritt im Wertpapierhandel üblich ist, haben die Banken die gesetzliche Regelung in ihren AGB ausgeschlossen, indem danach die Bank dem Kunden gegenüber stets als Selbstkontrahent auftritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Auf diese Weise braucht die Bank nicht in jedem Einzelfall Rechenschaft über den Geschäftsabschluss und den Vertragspartner abzulegen.



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