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Selbsteintritt(srecht)

Recht der Bank, in ein zwischen 2 anderen Beteiligten abzuschliessendes Geschäft als Vertragspartner einzutreten oder im Innenverhältnis das Geschäft auf eigene Rechnung zu nehmen. Im Kommissionsgeschäft dem Kommissionär erlaubt (§ 400 HGB). Die Bank vollzieht Selbsteintritt vor allem im Devisen- und Effektenkommissionsgeschäft, wobei sie als Selbstkontrahent auftritt und das Recht hat, den Geschäftsgegenstand für eigene Rechnung zu liefern bzw. zu übernehmen.



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