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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Insider

Eine Person, die im Zusammenhang mit Börsengeschäften auf Grund ihrer Tätigkeit in den Besitz von kursrelevanten Informationen gelangt, bevor diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierunter können vor allem Bankangestellte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater fallen. Die Nutzung dieser Informationen für persönliche Börsengeschäfte ist nach dem Wertpapierhandelsgesetz verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße geahndet werden. In Deutschland haben Banken in der Regel strenge interne Richtlinien, die den Umgang mit Insiderinformtionen im eigenen Haus regeln.

Das Prinzip des fairen Börsenhandels basiert auf dem Grundsatz, dass grundsätzlich allen Marktteilnehmern die gleichen Informationen zur Verfügung stehen. Bestimmte Berufsgruppen geraten auf Grund ihrer Tätigkeit aber regelmäßig an Kenntnisse die den Kurs von börsengehandelten Wertpapieren erheblich beeinflussen können, ehe diese der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Nutzen diese Personen die ihnen zugänglichen Informationen für sich selbst oder für Dritte, bevor sie allgemein zugänglich sind, so bezeichnet man dies als Insidergeschäft. Die jeweils betroffenen Wertpapiere werden als Insiderpapiere bezeichnet.

Um einen fairen Börsenhandel zu gewährleisten, bei dem alle Anleger grundsätzlich die gleichen Chancen und Risiken haben, ist der Umgang mit Insiderinformationen im deutschen Wertpapierhandelsgesetz streng geregelt. Insidergeschäfte sind in Deutschland generell verboten und strafbar. Ein Verstoß gegen die Insiderrichtlinien kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und / oder erheblichen Geldbußen bestraft werden. Verboten ist es dabei nicht nur, selbst aus den eigenen Kenntnissen Vorteil zu ziehen, sondern auch diese Kenntnisse dritten Personen zugänglich zu machen bzw. dritten Personen den Kauf oder Verkauf von Insiderpapieren zu empfehlen.

Als Insiderinformationen bezeichnet man dabei alle Informationen, die Einfluss auf den Kurs von Aktien, Anleihen oder Derivaten haben können. Beispiel hierfür sind erhebliche Gewinnsteigerungen oder Verluste, geplante Dividendenerhöhungen, Fusionen, Liquiditätsschwierigkeiten und der bevorstehende Konkurs eines Unternehmens. Hierbei fallen in Deutschland sowohl Informationen, die auf ein in Deutschland gehandeltes Papier Einfluss haben können, als auch solche Informationen, die den Kurs von Wertpapieren beeinflussen können, die in einem anderen EU-Land gehandelt werden.

Für die Einhaltung der Insiderrichtlinien des Wertpapierhandelsgesetzes ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Es ist befugt, von inländischen Banken oder Unternehmen, deren Papiere zum Börsenhandel zugelassen sind, Auskunft über Geschäfte mit Insiderpapieren zu verlangen. Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute erstreckt sich dabei auf alle Personen, bei denen das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte auf Verstoß gegen die Insiderrichtlinien hat.

Auf Grund der strickten Handhabung der Insiderrichtlinien haben die deutschen Kreditinstitute in der Regel sehr strenge interne Richtlinien über den Umgang der eigenen Mitarbeiter mit Insiderinformationen. Dadurch soll jeder vorsätzliche oder versehentliche Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften möglichst schon im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Insider ist jener, der aufgrund seiner Tätigkeit oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche Informationen über Daten, Zusammenhänge oder Vorhaben eines Unternehmens besitzt. Diese Informationen können Insider zu ihrem eigenen Vorteil durch entsprechende Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen. Wer beispielsweise über eine bevorstehende Wiederaufnahme von Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft, über erste Umsatz- und Gewinnergebnisse oder größere bevorstehende Transaktionen, Unternehmensaufkäufe, etc. informiert ist, kann durch vorzeitige Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren solcher Unternehmen erhebliche Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist Insider, wer (a) als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, (b) aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder (c) aufgrund seines Berufs, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidertatsache hat. Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, gilt nicht als Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren stark beeinflussen kann. Siehe aus: EG-Insiderrichtlinie, Insidergeschäft .



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