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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Insidergeschäfte

Als Insidergeschäfte werden an der Börse Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren aufgrund vertraulicher Informationen bezeichnet, die in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Der Eingeweihte (oder Insider) besitzt diese Kenntnisse in der Regel aufgrund seiner beruflichen Aufgaben und Verantwortung. Insidergeschäfte sind unzulässig und können auch strafrechtlich verfolgt werden.

Insider, die ihr Wissen über wesentliche Vorgänge nutzen, um bestimmte Wertpapiere (in der Regel Aktien) zu kaufen oder zu verkaufen, können mit erheblichen finanziellen Vorteilen rechnen, also im Gegensatz zu den noch nicht informierten Aktionären hohe (und weitgehend risikolose) Gewinne erzielen oder - umgekehrt - durch rechtzeitigen Verkauf Verluste vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei bei Veröffentlichung der Nachricht damit zu rechnen ist , dass die Kurse dieser Wertpapiere stark steigen oder fallen wird.

Im Gegensatz zu Großbritannien oder den USA wurden Insidergeschäfte in Deutschland bis 1995 nicht strafrechtlich verfolgt. Das ist seit August 1994 anders. Anfang 1995 hat auch das neu geschaffene Bundesaufsichtsamtamt für den Wertpapierhandel (BAWe) seine Arbeit aufgenommen. Es gab bis dahin bei Banken und Unternehmen nur freiwillige Richtlinien zur Verhinderung solcher Geschäfte, bei denen der Insider seinen Informationsvorsprung nutzt, um unwissende Aktionäre zu übervorteilen. Auf der Basis dieser Richtlinien ist die Beachtung der Insiderregeln oft Teil des Arbeitsvertrages. Händler und Berater der Banken müssen sich verpflichten, Insiderwissen nicht zu eigenen Geschäften oder für bestimmte Kunden zu nutzen. Es gilt auch als Verstoß gegen diese Regeln, Verwandten oder Bekannten auf der Basis interner Kenntnisse einen "Tipp" zu geben. Ebenso ist es nicht gestattet, andere Personen (Kinder, Ehefrau, Tante oder Onkel) als Strohmänner für eigene Geschäfte zu nutzen.

In der Vergangenheit ist auch in Deutschland von den freiwilligen Kontrollinstanzen an der Börse bei Verdacht auf Insidergeschäfte in zahlreichen Fällen ermittelt worden. Grundlage dafür sind die Verfahrensregeln und Prüfkommissionen der Banken und Börsen, die seit 1970 gelten und 1976 verschärft wurden. Viele Aktiengesellschaften verlangen auch von ihren Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsräten, dass sie sich schriftlich verpflichten, Informationen die ihnen bei Ausübung ihrer Pflichten gegenüber dieser Gesellschaft zufließen, nicht für Geschäfte an der Börse zu verwenden. Oft gilt es schon als Verstoß gegen die Insiderregeln, überhaupt Aktien eines Unternehmens zu besitzen oder persönlich darüber zu verfügen, für das der Betreffende an leitender Stelle tätig ist.

Angesichts wachsender Kritik an der laschen Haltung des Gesetzgebers gegenüber Insidergeschäften wurde in Deutschland das "Finanzmarktförderungsgesetz" verabschiedet, dass am i. Januar 1995 in Kraft trat und u.a. auch die missbräuchliche Nutzung von Insiderwissen ebenso wie in den USA und anderen Ländern unter Strafe stellt. Die Bundesrepublik Deutschland war dazu auch im Rahmen der EU verpflichtet.

Siehe: Insiderverbot



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