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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapierhandelsgesetz

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wurde am 26.7.1994 erlassen und 1998 neu gefaßt. Intentionen des Gesetzgebers waren die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland, eine bessere Regulierung des Wertpapierhandels, ein verbesserter Anlegerschutz und die Schaffung qualifizierterer Instrumente zur Bekämpfung von Insidergeschäften und krimineller Spekulation.

Das Gesetz über den Wertpapierhandel in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 schafft die rechtlichen Grundlagen für das Bundesaufsichtsamt den Wertpapierhandel (BAWe) und regelt dessen Aufgaben und Organisation. In seinem dritten Abschnitt trifft es Regelungen für die Insider-Überwachung. Für den Anlegerschutz besonders wichtig ist der Abschnitt 4 (§§ 21 ff.). Dieser Abschnitt enthält die »Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften« (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für börsennotierte Gesellschaften), nach denen der Öffentlichkeit detaillierte Informationen über die Zusammensetzung der Aktionärskreise von börsennotierten Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Publizitätsregelungen dienen der Transparenz im Wertpapierhandel sowohl im Interesse der Anleger als auch der Aktionäre, denn nur wenn der Umfang der auf dem Markt handelbaren Aktien und die Existenz und Identität von Großaktionären bekannt sind, besteht Markttransparenz, die für Anlageentscheidungen wichtig ist und vor allem auch das Ausnutzen von Informationsvorteilen (Insidergeschäfte) verhindert.

Das WpHG regelt des weiteren (5. Abschnitt) die Verhaltensregeln für Wertpapierhandelsunternehmen.

Dazu gehört eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei Börsengeschäften, eine Informationspflicht gegenüber den Kunden, eine Verpflichtung zur ausschließlichen Wahrnehmung von Kundeninteressen u.v.a. Es werden bestimmte Organisationspflichten sowie die Aufzeichnungs- und Meldepflichten der Wertpapierdienstleister genau bestimmt, aber auch Festlegungen darüber getroffen, wie die Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren ist. Bei Verstößen gegen einzelne Bestimmungen des WpHG können sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten behandelt der Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes »Straf- und Bußgeldvorschriften«.



 
Weitere Begriffe : syndizierter Kredit, Syndikatsbildung | Grundkapitalherabsetzung | Verrechnungsverkehr
 
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