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OrdnungswidrigkeitDas KWG bez. in § 56 vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die im Einzelnen aufgeführten Vorschriften, Anordnungen, Gebote, Verbote usw. des KWG als Ordnungswidrigkeiten (ähnlich auch im Pfandbrief-, Bausparkassengesetz u. a.). Eine solche kann mit einer Geldbusse geahndet werden. Verwaltungsbehörde i. S. d. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die BaFin.
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Weitere Begriffe : Risikofrüherkennung(sverfahren) | Bill of Lading | cultural lag | ||||||||||||||||||||||||||||
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