Sortengeschäftsanzeigen
Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzl. zum Monatsausweis anzugeben: 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben. 2. Sortenbestand, aufgegliedert nach einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag jedes Monats zum Geschäftsschluss während des Berichtzeitraums. 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert des Geldwäschegesetzes und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwerts. Sorten i. Sortengeschäftsanzeigen dieser Vorschrift sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.
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