Geldwäschegesetz
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 verpflichtet speziell Banken, Finanzinstitute, Versicherungen, aber auch andere Gewerbetreibende zur Mithilfe bei der Bekämpfung der sogenannten Geldwäsche. Hierunter versteht man die Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Geldkreislauf, insbesondere durch Mittelsmänner des organisierten Verbrechens (zum Beispiel Drogenkriminalität), um diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. «Gewaschenes Geld» kann für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken, Edelmetallen usw. verwendet werden. Das Geldwäschegesetz etabliert eine für das deutsche Rechtssystem neuartige Form der Einbeziehung von nichtstaatlichen Stellen in die Identifizierungs- und Dokumentationspflichten bei Finanztransaktionen. Banken und Sparkassen sind zum Beispiel angewiesen, bei Bareinzahlungen sowie Barauszahlungen ab 20.000 DEM ihren Geschäftspartner zu identifizieren. Die Identifizierungspflicht erstreckt sich auch auf Wertpapier- und Edelmetalltransaktionen, wenn der Schwellenwert von DEM 20.000 erreicht oder überschritten wird. Ein entsprechender Verdacht -auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes - muß unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden.
Der Straftatbestand wird mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug geahndet.
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