Geldwäscherecht
1992 ist § 261 StGB in Kraft getreten, der die Geldwäsche unter Strafe stellt. Das 1993 in Kraft getretene Geldwäschegesetz formuliert für Institute u. a. Adressaten gewerberechtliche Pflichten, deren Erfüllung neben Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten durch die Ermittlungsbehörden effektive Geldwäscheprävention ermöglichen und Einführung illegaler Gelder in den legalen Finanzkreislauf verhindern soll. Mit dem Gesetz wurde die EU-Richtlinie von 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche umgesetzt. Hierdurch soll gleichzeitig den 40 Empfehlungen von 1990 Rechnung getragen werden, die auf Grund einer Initiative der Regierungschefs der G7-Staaten von einer internationalen Arbeitsgruppe mit Beteiligung Deutschlands zur Erschwerung und Aufdeckung von Geldwäscheoperationen erarbeitet und 1996 aktualisiert worden sind. Bereits nach der den Kreditinstituten bekannt gemachten Grundsatzerklärung von 1988 zur Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems durch die Geldwäsche des damaligen Ausschusses für Bankenbestimmungen und -Überwachung bei der BIZ gehört es zur ordnungsgemässen Geschäftspolitik eines Instituts, sich von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund, und dabei insb. von Geldwäschevorgängen, fernzuhalten und zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung beizutragen. Eine Verlautbarung der BaFin verdeutlicht die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten, die Instituten durch Geldwäschegesetz auferlegt werden. Die in der Verlautbarung enthaltenen Hinweise sind als Mindestanforderungen zu verstehen; die Institute sind aufgerufen, darüber hinausgehende organisatorische und administrative Regelungen zu treffen. Daneben existiert eine grosse Reihe von Verlautbarungen, Rundschreiben u. dgl. der BaFin.
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