gekorener Geschäftsleiter
1. In Ausnahmefällen kann die BaFin anstelle geborener Geschäftsleiter auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Ggs.: geborener Geschäftsleiter.
2. Sind bei Banken, die in anderer Rechtsform als der des Einzelkaufmanns betrieben werden, durch die BaFin wegen Insolvenzgefahr entspr. Massnahmen angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes der Bank auf Antrag der BaFin die erforderlichen geschäftsführungs-und vertretungsberechtigten Personen - als gekorene Geschäftsleiter - zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung der Bank befugte Personen nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsberechtigten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Banken, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe der Bank erweitert wird, auf die Durchführung von Massnahmen beschränkt, die zur Vermeidung der Insolvenz und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Person, die durch das Gericht bestellr worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Massnahmen der BaFin zur Insolvenzvermeidung und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Massnahmen der BaFin aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist. Die Bestimmungen zu den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personen gelten insges. nicht für Banken in Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|