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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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fachliche Eignung

Eine der Voraussetzungen nach § 33 KWG bei Geschäftsleitern für die Erteilung einer Bankgeschäftsbetriebserlaubnis, ebenso für die Zulassung als Bankgeschäftsleiter durch die BaFin. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber oder eine der als Geschäftsleiter vorgesehenen Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere entspr. Person als Geschäftsleiter bez. wird. Fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts setzt voraus, dass ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in den betr. Geschäften sowie Leitungserfahrung vorliegt. Sie ist regelmässig anzunehmen, wenn 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Bei Geschäftsleitern, die überwiegend ausserhalb des KWG-Geltungsbereichs tätig waren, sieht die BaFin fachliche Eignung regelmässig als gegeben an, wenn sie 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem - auch in einem anderen Staat befindlichen - Kreditinstitut vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachweisen, die deutsche Sprache oder eine international geläufige Sprache (Englisch) den Erfordernissen ihrer Stellung als Geschäftsleiter entspr. beherrschen sowie eine 1-jährige bankbezogene Tätigkeit im Geltungsbereich des KWG ausgeübt haben und zumind. einer der Geschäftsleiter eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei Kreditinstituten im Geltungsbereich des KWG ausgeübt hat. Zumind. einer der Geschäftsleiter muss die deutsche Sprache beherrschen. Die BaFin verlangt von entspr. Antragstellern, dass ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Geschäftsleiters eingereicht wird, der u. a. eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschl. weiter ausgeübter Nebentätigkeiten - mit Ausnahme ehrenamtlicher - enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insb. Vertretungsmacht, interne Entscheidungskompetenzen und innerhalb des Unternehmens unterstellte Geschäftsbereiche darzulegen. Weiter sind Referenzen beizufügen, bei denen die BaFin ggf. Auskunft über den Antragsteller und die Geschäftsleiter einholen kann.



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