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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankmanagement

1. Auch: (Bank-) Geschäftsleitung, Unternehmensführung, -leitung. Oberste Leitungsebene der Banken i. S. v. Geschäftsleitern sowie für deren Tätigkeiten. Daraus resultiert die Unterscheidung in Bankmanagement als Institution und Funktion. 2. Nach KWG: Umreisst die Bankunternehmungsleitung definitorisch genauer umrissen und reglementiert. In § 1 wird das Bankmanagement »Geschäftsleiter« genannt. Hierunter werden Personen verstanden, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag für die Geschäftstätigkeit eines in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen Bank ver- anrwortYich sind. Dieser Definition liegt somit der Mana-gementbegr. i. e. S. zu Grunde, da er sich auf eine bestimmte Gruppe von Handelnden - das Topmanagement - beschränkt. Zu unterscheiden sind geborene und gekorene Geschäftsleiter: Zu Ersteren sind alle Gesellschafter einer Bank in der Rechtsform der oHG und persönlich haftende Gesellschafter einer Bank-KG sowie einer Bank-KGaA zu zählen, soweit sie nicht von der Geschäftsführung oder Vertretung gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen sind; so können z.Bankmanagement Kommanditisten einer Bank nicht geborene Geschäftsleiter sein. Geborenen Geschäftsleitern sind weiter zuzurechnen Geschäftsführer (einschl. Stellvertreter) einer GmbH-Bank, Vorstandsmitglieder (einschl. stellvertretende) einer Aktienbank, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank und nicht dem Vorstand angehörende Geschäftsführer sowie bei Sparkassen Vorstandsmitglieder (Stellvertreter sind bei Sparkassen erst im Fall der Vertretung eines Vorstandsmitgliedes Geschäftsleiter, da sie erst ab diesem Zeitpunkt Vorstandsfunktionen, die zur Geschäftsleitereigenschaft gehören, wahrnehmen). Der Einzelkaufmann, der die Geschäfte einer Bank ohne Gesellschafter oder nur mit stillen Gesellschaftern betreibt, gilt rechtlich nicht als Geschäftsleiter, sondern als Inhaber. Auch bei der von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betrauten und zur Vertretung ermächtigten Person handelt es sich nicht um einen geborenen, sondern um einen gekorenen Geschäftsleiter. Geschäftsleiter werden gekoren, wenn die BaFin in Ausnahmefällen (z.Bankmanagement für die erste Zeit nach dem Tode eines Geschäftsleiters einer Bank, bis ein neuer Geschäftsleiter gefunden ist; bei Abberufung von Geschäftsleitern durch die BaFin) eine mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung der Bank ermächtigte Person, die nicht ohnehin bereits geborener Geschftsleiter ist, widerruflich als Geschäftsleiter bez.



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