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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditbegriff

1. Kredit. 2. Das KWG legt den Kreditbegr. bezogen auf bestimmte KWG-Bestimmungen unterschiedlich fest, wobei in allen Fällen jedoch ein weit gefasster Begr. zu Grunde gelegt wird: I. Nach § 19 KWG gelten als Kredit für die §§ 13, 14 (Gross- und Millionenkredite): Bilanzaktiva, Derivate ausser Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen u. a. ausserbilan-zielle Geschäfte. Bilanzaktiva sind 1. Guthaben bei Zentralbanken, 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind, 3. im Einzug befindliche Werte, für die entspr. Zahlungen bereits bevorschusst wurden, 4. Forderungen an Institute und Kunden (einschl. Warenforderungen bei Instituten mit Warengeschäft), 5. Schuldverschreibungen u. a. festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die o.g. genannten Derivate fällt, 6. Aktien u. a. nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die o.g. Derivate fällt, 7. Beteiligungen, 8. Anteile an verbundenen Unternehmen, 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig vom Bilanzausweis, 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen. Als andere ausser-bilanzielle Geschäfte gelten: 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, 2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, 4. Erfüllungsgarantien u.a. als die vorgenannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf o.g. Derivate beziehen, 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstands besteht, 11. Platzierung von Termineinlagen auf Termin, 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die Ursprungslaufzeiten über 1 Jahr haben und nicht jederzeit frist- und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können, 14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die Ursprungslaufzeiten bis 1 Jahr haben oder jederzeit frist- und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können, 15. ausserbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und vorstehend nicht erfasst sind. Als Kredite gelten hierbei für SS 13-13 b nicht: 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb 2 Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb 5 Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 3. Bilanzaktiva, die nach SS 10, § 10a, 13b KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden; 4. abgeschriebene Kredite. Als Kredite für S 14 gelten nicht: 1. Kredite wie oben bei SS 13-13 b, Nr. 1, 2, 4; 2. Kredite an a) Bund, Bundesbank, rechtlich unselbstständige Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, an ein Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband, b) Europäische Gemeinschaften, c) EIB; 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis; 4. die Wertpapiere des Handelsbestands. - IL Nach S 21 KWG gelten als Kredit für die SS 15-18 KWG (Organkredite, Kreditunterlagen): 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite und Forderungen aus Namensschuldverschreibungen ausser der auf den Namen lautenden Hypotheken- und öffentlichen Pfandbriefe (Kommunalschuldverschreibungen); 2. Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausser Forderungen aus Warengeschäften von Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 5. Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurück zu erwerben; 6. Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mind. des Kapitals (Nennkapital, Stimme der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne dass es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzgl. bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräusserung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden. Zu Gunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben ausser Betracht. Als Kredite gelten hierbei nicht: 1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; 2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätest. in 3 Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchst. 3 Monaten haben und am Geldmarkt üblicherw. gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. Als Kredite i.S.d. nur S 18 KWG gelten nicht: 1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmässigen Handelsgeschäften wenn a) Forderungen aus nicht bankmässigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, b) der Veräusserer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und c) die Forderung innerhalb 3 Monaten vom Tag des Ankaufs an fällig ist; 2. Kredite i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b oder c. - III. Als Kredite einzustufen sind: Aktienindexfutures, erworbene -Optionen, erworbene Aktienoptionen, erworbene Caps, Collars, Floors, Edelmetall-Futures, erworbene -Optionen, Forwardrate-Agreements, Swapgeschäfte, insb. Währungs-, Warenprei-sindexswaps sowie Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu bestimmtem Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hins. der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten, Warentermingeschäfte, erworbene Zinsoptionen, -termingeschäfte einschl. hereingenommener Forwardforward-Deposits, börsenmässige Zins- und zinsbezogene Indexfutures. Erfasst werden alle als Rechte oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte auf Wertpapiere, wertpapierähnl. ausgestaltete Buchrechte (Wertrechte, Bookentrysecurities), Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten, Rohstoffe, Halb- oder bestimmte Fertigfabrikate, die wie Rohstoffe und Halbfabrikate gehandelt werden, Zinssätze oder ein In Begr. (Index) solcher, unabhängig, ob sie an Terminbörsen oder OTC gehandelt werden und davon, ob physische Erfüllung oder Differenzausgleich geschuldet wird. Einbezogen werden insb. auch die Geschäfte über periodischen Austausch von Geldzahlungen, die entweder auf unterschiedliche Währung lauten (Währungsswaps) oder durch Verwendung mind. einer variablen Bezugsgrösse unterschiedlich bemessen werden (Indexswaps), sowie erworbene Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hins. der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. Das gilt auch für Waren-preisindexswaps, durch die sich eine Partei verpflichtet, der Gegenpartei periodisch einen bestimmten Geldbetrag auf Basis eines festen Preises einer festgelegten Warenmenge zu zahlen, und sich die Gegenpartei zu periodischen Zahlungen auf Basis des jeweiligen Tagespreises der gleichen Ware verpflichtet. Allein die Struktur dieser Geschäfte führt zu deren Einstufung als Kredit; auf den gewählten Index kommt es nicht an. Kredite sind insb. auch börsenmässige Festgeschäfte, die einen Börsenteilnehmer verpflichten, einen gattungsmässig genau bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem festgelegten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Börsenmässige Ausgestaltung des Termingeschäfts genügt, um es unabhängig vom Geschäftsgegenstand (Aktienindex, Edelmetalle, Waren, Zinsindex o. a.) als Kredit einzuordnen. Dasselbe gilt für börsenmässige Optionen, die das Institut erworben hat. Konstruktionen, die allgemeine Preisrisiken begrenzen sollen - Festgeschäfte oder erworbene Optionen - sind ohne Weiteres als Kredite einzustufen, ebenso Termingeschäfte auf Rohstoffe und Halbfabrikate, gleichgültig ob sie als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltet sind, soweit es sich nicht um Stillhalterverpflichtungen handelt. Dasselbe gilt für Termingeschäfte auf Fertigfabrikate, die wie Rohwaren und Halbfabrikate gehandelt werden. Bei Fertigfabrikaten, für die eine FestStellung, dass sie wie Rohwaren und Halbfabrikate gehandelt werden, nicht getroffen werden kann, ist auf die Einzelheiten des Vertragsabschlusses und auf den Zweck, den das Institut mit dem Abschluss des Geschäfts verfolgt, abzustellen. Wird der Kontrakt an einer Börse gehandelt oder sieht er - auch nur als Wahlrecht - Differenzausgleich vor, besteht in jedem Fall ein Kredit. Das Gleiche gilt, wenn das Institut beabsichtigt, das Termingeschäft auch nur evtl. weiter durchzuhandeln. Nicht unter den Kreditbegr. fallen dagegen Termingeschäfte auf individuell bestimmte Gegenstände (Speziesschuld), auf Gegenstände, die zum Einsatz oder Verbrauch im Institut bestimmt sind, sowie solche, die bei gemischt-wirtschaftlich tätigen Kreditgenossenschaften zum Verkauf an Endverbraucher vorgesehen sind. Der Sondertatbestand Swapgeschäfte erfasst alle als Swap- ausgestalteten Termingeschäfte - Festgeschäfte und Optionsrechte - sowie für solche gestellte Gewährleistungen. Bei solchen ist der effektive Kapitalbetrag bzw. aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands Bemessungsgrundlage. Bei sonstigen Geschäften usw. dieser Art ist Bemessungsgrundlage der unter Annahme tatsächl. Erfüllung bestehende Anspruch des Instituts auf Lieferung, dieser zum aktuellen Marktpreis umgerechnet, oder Abnahme (Bezahlung) des Geschäftsgegenstands. Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist der unter Annahme tatsächl. Erfüllung bestehende Lieferanspruch zum täglichen Kassakurs des Liefergegenstands und ggf. zum täglichen Devisenkassakurs umzurechnen. Garantien für Swap- und sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die als Kredite einzustufen sind, werden hins. Bemessungsgrundlage wie die Originärgeschäfte behandelt mit der Folge, dass für diese spez. Arten von Gewährleistungen auch dieselben Anrechnungsprinzipien gelten, die dem Umfang des Ausfallrisikos bei den genannten Geschäften Rechnung tragen.



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