Indossamentsverbindlichkeit
Eventualverbindlichkeit, die Indossanten bei der Übertragung von Wechseln (Wechsel, Übertragung) durch Anbringung des Indossaments übernehmen. In der Bankbilanz wird sie “unter dem Strich” vermerkt (§ 251 HGB).
Die Verpflichtung, die eine Bank eingeht, wenn sie eine Wechselunterschrift in Form eines Indossaments leistet. Folgt aus der Garantiefunktion des Indossaments, die die Haftung des Indossanten begründet. Eventualverbindlichkeit, da sie nur in Anspruch genommen wird, wenn die anderen aus dem Wechsel Verpflichteten nicht zahlen (können). Daher werden Indossamentsverbindlichkeiten in der Bankbilanz nur vermerkt (»unter dem Strich«), nämlich als Indossamentsverbindlichkeiten aus weiter gegebenen Wechseln: Auszuweisen sind hier nur die wechselrechtlichen Eventualver-bindlichkeiten aus dem Einreicher abgerechneten, weiterverkauften, nicht auch aus lombardierten und in Pension gegebenen Wechseln. Nicht zu erfassen sind Indossamentsverbindlichkeiten aus Wechselabschnitten, die schon in dem Posten Eigene Ziehungen im Umlauf enthalten sind. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten dürfen nicht zusätzl. als Indossamentsverbindlichkeiten in diesem Posten erfasst werden. Indossamentsverbindlichkeiten aus Schatzwechseln sind nicht zu berücksichtigen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|