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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditwesengesetz (KWG)

Das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, kurz: KWG) enthält die rechtlichen Vorschriften für die Arbeit und den Betrieb von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen. Das KWG regelt die Rechte und Pflichten des Bundesaufsichtsamtes fiir das Kreditwesen (BAKred).

Der Zweite Abschnitt des Kreditwesengesetzes (§§ 10 bis 31) enthält detaillierte gesetzliche Vorschriften für die oben genannten Institute. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen zur Eigenmittelausstattung und Liquidität der Unternehmen des Kreditwesens. So heißt es im § 10 Abs. 1: »Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben«. Darüber hinaus gilt für die Liquidität: »Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist« (§11 KWG Abs. 1).

Ebenfalls im Zweiten Abschnitt des KWG wird das Kreditgeschäft gesetzlich geregelt. Besondere Bestimmungen gibt es für Großkredite und Millionenkredite sowie Organkredite.

Großkredite sind Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers erreichen oder überschreiten. Großkredite müssen nach §§ 13, 13 a und b der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Außerdem gilt nach § 14 Abs. 1: »Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsunternehmen ... und ein Finanzunternehmen ... haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat (Millionenkredite).« Organkredite nach § 15 KWG sind »(1) 1 Kredite an:

Geschäftsleiter des Instituts,

nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,

Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),

Daß die Krone auch in Tschechien und und der Slowakei Währungseinheit ist, hängt mit der Bindung beider Staaten an die k.u.k.-Monarchie zusammen. In Österreich war die Krone zu 100 Heller nämlich von 1892 bis 1924 gesetzliches Zahlungsmittel, bis sie vom Schilling zu 100 Groschen abgelöst wurde.



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