Finanzunternehmen
Im Sinne des § 1 KWG Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben,
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
Leasingverträge abzuschließen,
Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
Handelsauskünfte zu geben,
Schließfächer zu verwalten,
Dritte bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
10. Darlehen zwischen einzelnen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Finanzunternehmen können durch eine beteiligungsmäßige Verflechtung mit Kreditinstituten teilweise den Vorschriften des KWG unterliegen.
Nach KWG: Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasingverträge abzuschliessen, 4. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 5. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung), 6. Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, 7. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Das BFM kann nach Anhörung der Bundesbank durch RVO weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen.
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