Sonderaufsicht
Bankenaufsichtträger. Während die früher getrennt ausgeübten Aufsichts- und Zulassungsrechte bei Hypotheken-, Schiffspfandbriefbanken und Bausparkassen heute von der BaFin wahrgenommen werden, bleibt eine evtl. (Sonder-) Aufsicht staatlicher Stellen neben der Aufsicht durch die BaFin für bestimmte Banken bestehen. Solcher Sonderaufsicht - als Anstalts- oder Körperschaftsaufsicht - unterliegen öffentlich-rechtliche Banken. Dies gilt vor allem für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute mit Sonderaufgaben (z. B. Kreditanstalt für Wiederaufbau), weiterhin für die Landesbanken (Girozentralen) und die öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die der Sonderaufsicht der betr. Bundesländer, ausgeübt durch die zuständigen Ministerien, unterliegen. Die Aufsichtsinstanzen haben Informations-, Anordnungs-, Ersatzvornahme-, Genehmigungs- sowie Aufhebungsrechte.
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