Ersatzvornahme
In der Gesundheitswirtschaft:
Gesetzestechnischer Begriff, der das Recht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers meint, an Stelle der eigentlich Beauftragten bestimmte Regelungen zu erlassen. Als Voraussetzung für eine Ersatzvornahme werden entweder bestimmte zeitliche Vorgaben genutzt, oder den Beauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt, das Scheitern der Verhandlungen zu erklären und so den Vorgang der Ersatzvornahme auszulösen.
Mit dem Instrument der Ersatzvornahme operiert der Gesetzgeber zunehmend in den Bereichen, in denen die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, um sicherzustellen, dass es auch beim Scheitern der Verhandlungen zwischen den Selbstverwaltungspartnern zu einer Lösung kommt. Insbesondere bei der Einführung des neuen, auf Diagnosis Related Groups (DRG) basierenden Vergütungssystems über Fallpauschalen im stationären Bereich wurde die Konfliktlösung durch eine Ersatzvornahme des Verordnungsgebers nicht nur im Gesetz vorgesehen, sondern auch mehrfach praktiziert.
In der Gesundheitswirtschaft: (ministerial fiat)
Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung: Werden Handlungen trotz bestehender Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde dies selber oder durch Dritte vornehmen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Bundesminister für Gesundheit im Wege der Ersatzvornahme Beschlüsse herbeiführen, wenn die zuständigen Gremien wie zum Beispiel der Bewertungsausschuss oder die Spitzenverbände der Krankenkassen die Entscheidungen nicht innerhalb einer gesetzten Frist treffen. Hierdurch wird gewährleistet, dass notwendige Systementscheidungen realisiert werden.
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