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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ersatzsicherheit(en)

1. Von den klassischen Kreditsicherheiten abweichende Sicherheiten mit unterschiedlichem, meist ihnen gegenüber verringertem Sicherungswert; Beispiele: Negativklausel, Patronatserklärung, Crossdefault-Klausel u. a. 2. Sicherheiten für Bauspardarlehen, die in bestimmten Fällen an die Stelle der eigentlich vorgesehenen Grundpfandrechte zur Sicherung solcher Darlehen treten können. Von einer Sicherung der Darlehensforderungen einer Bausparkasse durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige Sicherheiten gestellt werden. Das Bausparkassengesetz nennt im Einzelnen keine Ersatzsicherheiten, doch hat die BaFin hierfür Beispiele bekannt gegeben, wobei als allg. Kriterien einfache und zuverlässige aktuelle Wertermittlung, hohe Wertbeständigkeit undleichteLiquidisierbarkeitzufordernsind:dieBürgschaft einer geeigneten Bank, die Abtretung von Guthaben bei ge-eigneten Banken,dieAbtretungvon Ansprüchenaus Lebensversicherungen bei den in Deutschland zugelassenen Versicherungen bis zu 80% des Rückkaufwerts, Pfandrechte an bestimmten WertpapierenvonjenachArt60-80%ihresKurs-werts, voll eingezahlte Aktien in- und ausländischer Stan-dardunternehmenbis60% desKurswerts, bestimmte Investmentzertifikate. Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen einer Bausparkasse darf 10% nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt wer-den,amGesamtbestandderForderungenaus Darleheneiner Bausparkasse darf 25 % nicht übersteigen. 3. Bei Hypothekenbanken die neben der ordentlichen Deckung ausgegebener Hypothekenpfandbriefe begrenzt zulässigen Deckungswerte: 1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Bundesland, die EU, ein anderer EU-oder EWR-Mitgliedstaat, Schweiz, USA, Kanada, Japan oder ein vorstehend nicht erfasster Staat, der Vollmitglied der OECD ist, sowie EIB.IBRD, CEB oder EBRD sind, und Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der genannten Stellen die Gewährleistung übernommen hat. 2. Guthaben bei der Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchst, mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 10% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypotheken- und öffentlichen Pfandbriefe nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der vorgenannten Guthaben bei Banken nicht höher als 10% des Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.



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