Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bankenaufsicht auf konsolidierter Basis

Die Konsolidierungsrichtlinie der EU wurde im Rahmen der 5. KWG-Novelle in deutsches Recht transformiert. Ziel der Umsetzung war, nicht nur Einblick der Bankenaufsicht in die finanzielle Situation und die Risikolage einer Gruppe, an deren Spitze ein Institut steht, zu verbessern, sondern auch die in den vergangenen Jahren gestiegene Zahl von Gruppen mit einem Finanzinstitut oder einer Finanzholding an der Spitze bankenaufsichtsrechtlich kontrollieren zu können. Gem. KWG und EU-weit werden dementspr. nicht nur Instituts-, sondern auch Finanzholdinggruppen auf konsolidierter Basis beaufsichtigt. Des Weiteren wurde der Kreis der in die bankenaufsichtliche Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen neben den in-und ausländischen Instituten, Leasing- und Factoringunternehmen um Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten und Finanzinstituten erweitert. Für Finanzholdinggesellschaften in einem anderen EU-Land und einem nachgeordneten deutschen Kreditinstitut bestehen gem. $ 10a KWG gesonderte Vorschriften. Die bankenaufsichtliche Behandlung nachgeordneter Unternehmen sowie die Konsolidierungsgrenzen sind in §§ 10, 10a KWG festgelegt. Für Mehrheitsbeteiligungen ist Vollkonsolidierung vorgeschrieben. Wesentlich ist, dass bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals der Gruppe auch Kapitalanteile im Fremdbesitz hinzuzurechnen sind. Für Tochterunternehmen ist ebenfalls Vollkonsolidierung anzuwenden; Quotenkonsolidierung wird nur noch bei spezif. Beteiligungsquoten angewendet. Hins, der Behandlung des aktivischen Unterschiedsbetrags gilt, dass das übergeordnete Institut den aktivischen Unterschiedsbetrag in 3 Komponenten zu zerlegen hat: 1. in den Anteil, der auf solche Vermögenswerte des nachgeordneten Unternehmens entfällt, für die nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4 a Nr. 4 KWG anerkennungsfähig sind (im Wesentlichen Grundstücke und Wertpapiere), 2. in den Anteil, der auf sonstige stille Reserven des nachgeordneten Unternehmens entfällt; 3. in den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert). Der Geschäfts- oder Firmenwert ist sofort vom Kernkapital der Gruppe abzuziehen. Der andere aktivische Unterschiedsbetrag, der auf bankenaufsichtlich anerkennungsfähige stille Reserven des nachgeordneten Unternehmens entfällt sowie der Anteil, der auf sonstige stille Reserven entfällt, kann mit einem um jährlich mind. 1/10 abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Der auf der anderen Seite über 10 Jahre ansteigende Betrag ist vom Eigenkapital abzuziehen: der Anteil, der auf bankenaufsichtlich anerkennungsfähige stille Reserven des nachgeordneten Unternehmens entfällt, kann in vollem Umfang von den ergänzenden Eigenmitteln abgezogen werden; der Anteil, der auf sonstige stille Reserven entfällt, ist zur einen Hälfte vom Kernkapital und zur anderen Hälfte vom anerkannten Ergänzungskapital abzuziehen. Hins, der unmittelbaren Beteiligungen an Kredit-und Finanzinstituten besteht die Möglichkeit, für jede einzelne Beteiligung zu entscheiden, ob sie konsolidiert oder abgezogen wird. Konsolidierungspflicht gilt auch für Grosskredite; sie muss erfolgen, wenn eines der gruppenangehörigen Unternehmen einen Kredit gewährt hat, der 5 % seines haftenden Eigenkapitals übersteigt. Des Weiteren müssen Millionenkredite sowie Beteiligungen an Nichtbanken auf konsolidierter Basis erfasst werden. Die BaFin kann von der Beaufsichtigung einer Instituts- oder Finanzholdinggruppe absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften des KWG zur Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis widerruflich freistellen, wenn 1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mir Sitz in einem anderen EWR-Staat ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gem. Bankenrichtlinien einbezogen ist oder 2. bei Finanzholdinggruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen EWR-Staates auf zusammengefasstet Basis gem. der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden. Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der BaFin mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die EU-Kommission ist über Bestehen und Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Die BaFin kann darüber hinaus nach den Bankenrichtlinien eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholdinggruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften des KWG über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sind dann entspr. anzuwenden.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bankenaufsicht
 
Bankenaufsicht und Eurosystem/Europäische Zentralbank
 
Weitere Begriffe : loko | Preisnotierung, -kurs | Werbeelastizität
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.